Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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auf der Website des Handelsregisters publiziert (Art. 958d Abs. 3; s. hinten Ziff. 3.10.3).
− In den elektronischen Veröffentlichungen der Handelsregisterbehörden ist eine Su-
che nach bestimmten Kriterien zulässig49; so kann insbesondere nach bestimmten Personen gesucht werden (Art. 928 Abs. 4; s. hinten Ziff. 3.8.1). Die Eintragungen im Handelsregister werden seit jeher rechtlich als allgemein bekannt fingiert (Art. 933 Abs. 1 OR). Aber erst die neuen Suchmöglichkeiten auf einer elektronischen, landesweit vernetzten Datenbank (Zefix50) ermöglichen eine effiziente Informationsbeschaffung über sämtliche Einträge.
2.2.5 Institutionelle Stimmrechtsvertretung
Ein wesentlicher Teil der Aktionäre von Publikumsgesellschaften verzichten auf eine Teilnahme an der Generalversammlung. Dadurch kann deren Funktion als Entscheidorgan in Grundsatzfragen (vgl. Art. 698 OR) beeinträchtigt werden. Eine adäquate Regelung der Stimmrechtsvertretung ist daher für die Willensbildung in der Generalversammlung von erheblicher Bedeutung.
Die Revision von 1991 hat die sogenannte institutionelle Stimmrechtsvertretung (Organvertretung / unabhängige Stimmrechtsvertretung / Depotvertretung) neu geregelt (Art. 689c ff. OR). Mit der Pflicht der Banken zur Einholung von Weisungen konnte eine Verbesserung erzielt werden. Dennoch bleibt die gesetzliche Regelung des Depotstimmrechts sachlich unbefriedigend. Aktionärinnen und Aktionäre sind sich häufig nicht bewusst, dass sie im Rahmen eines Depotvertrags der Bank eine Vertretungsvollmacht einräumen. Das Ersuchen der Banken um Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts (Art. 689d Abs. 1 OR) bleibt in der Praxis häufig unbeantwortet.
Probleme mit der Stimmrechtsvertretung ergeben sich aber auch bei Kleingesellschaften, wenn die Aktionärinnen und Aktionäre zerstritten sind und das Vertretungsrecht auf Mitaktionärinnen bzw. Mitaktionäre beschränkt ist. Unter gewissen Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung schon heute in diesen Fällen einen Anspruch auf eine unabhängige Stimmrechtsvertretung51.
Aufgrund von parlamentarischen Vorstössen, die auf Mängel bei der Stimmrechtsvertretung hinwiesen52, liess das Bundesamt für Justiz den Handlungsbedarf durch zwei Expertengutachten abklären53.
49 Bereits heute bieten einige Kantone eine solche Suchmöglichkeit an.
50 Zentraler Firmenindex des Eidg. Amts für das Handelsregister: http://www.zefix.ch.
51 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2001, ZBGR 2002 Nr. 43.
52 S. vorne Ziff. 1.3; insbs. 02.407 n Parlamentarische Initiative der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei betr. "Neuregelung der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten bei börsenkotierten Firmen".
53 S. BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S.125 ff., 188 ff.