Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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lich einen grossen Teil des Gesamtschadens. Aufgrund des Haftungsrisikos für die Revision von Grossgesellschaften lehnen denn auch Versicherungsgesellschaften vermehrt den Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen ab.
Wenn in Verantwortlichkeitsprozessen vorab die Revisionsstelle ins Recht gefasst wird, so führt dies tendenziell zu einer faktischen Verlagerung der Verantwortlichkeit von den geschäftsführenden Organen zur Revisionsstelle. Dies erscheint rechtspolitisch insbesondere dann inopportun, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ein grobes Verschulden trifft, während der Revisionsstelle nur eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob im Sinne der Corporate Governance nicht ein besseres Gleichgewicht zwischen den Organen bezüglich ihrer Verantwortlichkeit geschaffen werden sollte.
Zur Diskussion gestellt wird deshalb der Vorschlag, die solidarische Haftung für Revisionsdienstleistungen summenmässig zu begrenzen, sofern die Haftung nur auf einem leichten Verschulden beruht (Art. 759 Abs. 1bis). Für die Revision von Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien und von anderen wirtschaftlich wichtigen Gesellschaften soll die Haftung bei leichtem Verschulden auf 25 Millionen Franken beschränkt werden, für die Revision anderer Gesellschaften auf 10 Millionen Franken. Eine entsprechende Regelung findet sich in verschiedenen europäischen Ländern, so zum Beispiel in Deutschland und Österreich. Der Vorentwurf sieht jedoch bedeutend höhere Haftungslimiten als die ausländischen Vorbilder vor und die Erleichterung wird auf die Haftung für leichtes Verschulden beschränkt.
2.3 Neuregelung der Kapitalstrukturen
2.3.1 Allgemeines
Die Aktienrevision von 1991 führte die genehmigte Kapitalerhöhung ein (Art. 650 ff. OR). Eine genehmigte Kapitalherabsetzung wurde demgegenüber nicht vorgesehen, da man davon ausging, dass praktisch fast nur in Sanierungsfällen ein Interesse an einer Herabsetzung des Kapitals besteht.
In den letzten Jahren wurde jedoch verschiedentlich der Wunsch nach einem flexiblen Verfahren zur Kapitalherabsetzung geäussert, so insbesondere von Investmentgesellschaften. Mit der geplanten Schaffung der Anlagegesellschaft im Rahmen der Revision des Anlagefondsgesetzes kann den spezifischen Bedürfnissen dieser Gesellschaften Rechnung getragen werden59. Dennoch erscheint die Schaffung einer flexibleren Form der Kapitalherabsetzung sinnvoll.
59 S. Erläuterungsbericht samt Gesetzesentwurf der vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzten Expertenkommission vom November 2003, Totalrevision des Bundesgesetzes über die Anlagefond vom 18. März 1994; sowie Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz) vom 23. September 2005, BBl 2005 6395 ff.