Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone, Zürich, schlug in seinem Expertenbericht die Einführung eines sogenannten Kapitalbands vor, das dem Verwaltungsrat ermöglichen soll, innerhalb gewisser Richtwerte das Aktienkapital zu erhöhen und herabzusetzen60. Der Vorentwurf nimmt diesen Vorschlag in einer eingehend überarbeiteten Form auf. Als Alternative wird im Anhang des Vorentwurfs die Ergänzung der bisherigen genehmigten Kapitalerhöhung mit einer genehmigten Kapitalherabsetzung zur Diskussion gestellt61.
Sowohl die Schaffung eines Kapitalbandes als auch die Einführung einer genehmigten Kapitalherabsetzung machen Anpassungen bei den verschiedenen Formen der Kapitalerhöhung nötig. Einer umfassenden Revision bedarf zudem die ordentliche Kapitalherabsetzung. Sinnvollerweise wird sie im Gesetz systematisch neu eingeordnet und zusammen mit den andern Verfahren zur Änderung des Aktienkapitals geregelt. Auf die bisherigen gemeinsamen Vorschriften für die ordentliche und die genehmigte Kapitalerhöhung (Art. 652 ff. OR) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Der Vorentwurf verwendet stattdessen gesetzliche Verweise, um die Regelung übersichtlich und so knapp wie möglich zu halten.
2.3.2 Kapitalband
Das Kapitalband ersetzt die bisherige genehmigte Kapitalerhöhung und ergänzt sie durch die Möglichkeit der Delegation einer Kapitalherabsetzung an den Verwaltungsrat.
Mit dem Beschluss der Generalversammlung, ein Kapitalband einzuführen, wird der Verwaltungsrat ermächtigt, für die Dauer von maximal fünf Jahren die Höhe des ausgegebenen Aktienkapitals innerhalb einer bestimmten Spannbreite zu ändern (Art. 653r ff.; s. hinten Ziff. 3.1.18 ff.). Nach unten wird das Kapitalband durch das sog. Basiskapital begrenzt. Das Basiskapital übernimmt beim Kapitalband die Funktion einer Sperrziffer, wie sie nach dem geltenden Recht dem im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital zukommt. Nach oben wird das Kapitalband durch das Maximalkapital begrenzt. Das Kapitalband darf das im Handelsregister eingetragene Kapital um höchstens die Hälfte über- bzw. unterschreiten. Während der Dauer der Ermächtigung durch die Generalversammlung kann der Verwaltungsrat das ausgegebene Aktienkapital im Rahmen des Kapitalbandes wiederholt um beliebige Beträge erhöhen und herabsetzen.
Die Generalversammlung kann die Befugnisse des Verwaltungsrats auch beschränken. So steht es ihr frei, beispielsweise vorzusehen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen darf. Auf diese Weise kann die bisherige genehmigte Kapitalerhöhung oder neu eine genehmigte Kapitalherabsetzung realisiert werden. Soweit die Generalversammlung keine Vorgaben macht, bestimmt der Verwal-
60 S. HANS CASPAR VON DER CRONE, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Nennwertlose Aktien, REPRAX 1/02 S. 1 ff., S. 16 ff.
61 S. dazu GAUDENZ ZINDEL, Aktienrückkäufe und Kapitalherabsetzungen in: Neue Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003. S. 571 ff.