Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Information gewährleistet ist. Die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher dürfen nur verweigert werden, wenn dadurch Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangige Interessen gefährdet würden. Um den Rechtsschutz besser zu gewährleisten, verlangt der Vorentwurf in beiden Fällen eine schriftliche Begründung durch den Verwaltungsrat; dies gilt auch dann, wenn die Generalversammlung beschlossen hat, die Auskunft zu verweigern.

− Sonderuntersuchung

Die bisherige Sonderprüfung wird in Sonderuntersuchung umbenannt (Art. 697a ff.;

s. hinten Ziff. 3.1.34). Die Sonderuntersuchung dient insbesondere dazu, kritische Sachverhalte im Hinblick auf eine Verantwortlichkeitsklage oder die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen abzuklären.

Nach dem Vorentwurf müssen die mit der Untersuchung betrauten Personen unabhängig sein (Art. 697a Abs. 2). Die verlangte Unabhängigkeit bezieht sich auf die Gesellschaft, den Verwaltungsrat und das Management, je nach den Umständen aber auch auf die Revisionsstelle oder andere involvierte Personen.

Die bisherigen Schwellenwerte für die Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung haben sich in der Praxis als prohibitiv erwiesen. Ohnehin müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller immer eine Rechtsverletzung und die Möglichkeit einer Schädigung der Gesellschaft durch ihre Organe glaubhaft machen (Art. 697b Abs. 3; s. hinten Ziff. 3.1.34). Blosse Behauptungen genügen dabei nicht; vielmehr muss die Rechtsverletzung oder die Schädigung dem Gericht wahrscheinlich erscheinen46. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so liegt eine genauere Abklärung fast immer im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft. Der Vorentwurf halbiert deshalb die aktuellen Schwellenwerte für die Einleitung einer Sonderuntersuchung. Neu genügen 5 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von einer Million Franken (Art. 697b Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Da diese Schranken in Publikumsgesellschaften immer noch sehr hohe Hürden darstellen können, wird zusätzlich vorgesehen, dass Aktionärinnen und Aktionäre auch dann eine Sonderuntersuchung verlangen können, wenn sie über Aktien im Börsenwert von zwei Millionen Franken verfügen (Art. 697b Abs. 1 Ziff. 3).

Ordnet die Generalversammlung oder das Gericht eine Sonderuntersuchung an, so trägt die Gesellschaft nach dem Vorentwurf stets deren Kosten (Art. 697g). Der bisherige Vorbehalt besonderer Umstände wird gestrichen, da er sachlich nicht notwendig ist und eine Rechtsunklarheit schafft. Vorbehalten bleibt der Rechtsmissbrauch.

− Einberufungs- und Traktandierungsrecht

Der Vorentwurf regelt das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung und des Traktandierungsrechts neu (Art. 699 ff.; s. hinten Ziff. 3.1.37). Die Hürden für das Geltendmachen dieser Rechte werden - wie bei der Sonderuntersuchung –

46 Botschaft über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 747 ff., 910.