Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Funktional bestehen so weitgehend dieselben Möglichkeiten wie beim Kapitalband. Anders konzipiert ist insbesondere der Gläubigerschutz (s. hinten Ziff. 3.16.2), wobei je nach den Umständen beide Regelungsvarianten Vorteile aufweisen können. Die Einführung einer genehmigten Kapitalherabsetzung erlaubt, das bekannte Rechtsinstitut der genehmigten Kapitalerhöhung beizubehalten. Die praktische Umsetzung der Kombination einer genehmigten Kapitalerhöhung mit einer genehmigten Kapitalherabsetzung dürfte jedoch für die Rechtsanwendung schwieriger zu handhaben sein als das Kapitalband. Das Kapitalband mag zwar juristisches Neuland bedeuten, erscheint aber unter diesem Blickwinkel als die einfachere Lösung.

2.3.4 Verzicht auf einen Mindestnennwert; Frage der Einführung der nennwertlosen Aktie

Das geltende Aktienrecht beruht auf dem System der Nennwertaktie: Die Statuten weisen jeder Aktie einen bezifferten Anteil am Aktienkapital zu. Das Gesetz schreibt einen sogenannten Mindestnennwert vor, der nicht unterschritten werden darf. Die positive wirtschaftliche Entwicklung vieler Gesellschaften führt nun aber dazu, dass der wirkliche Wert der Aktien den rein rechnerischen Nennwert um ein Mehrfaches übersteigt. Aufgrund des Mindestnennwerts ist eine neue Stückelung oftmals jedoch nicht mehr möglich. Der hoch angesetzte Mindestnennwert des Aktienrechts von 1936 hat deshalb die Handelbarkeit der Titel negativ beeinflusst. Aus diesem Grund wurde der Mindestnennwert mit der Aktienrechtsrevision vom 1991 von 100 auf 10 Franken herabgesetzt. Im Jahre 2001 erfolgte eine weitere Senkung auf einen Rappen (Art. 622 Abs. 4 OR)63. Auf dem Kapitalmarkt können sich aber selbst Aktien mit einem Nennwert von einem Rappen noch als suboptimal erweisen. Auch bei diesen Aktien kann das Bedürfnis nach einem Aktiensplitting oder einer Nennwertreduktion bestehen.

Mit zwei Postulaten64 haben die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben beider Räte den Bundesrat eingeladen, die Einführung nennwertloser Aktien zu prüfen. Das Bundesamt für Justiz beauftragte in der Folge Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone, Zürich, mit der Erstellung eines Expertengutachtens.

Es sind zwei verschiedene Formen nennwertloser Aktien zu unterscheiden:

− Sogenannt echte nennwertlose Aktien verkörpern keinen Anteil am Aktienkapital.

Das Aktienkapital kann erhöht oder herabgesetzt werden, ohne dass dies die Aktien berührt. Umgekehrt können Aktien ausgegeben oder eingezogen werden, ohne dass das Aktienkapital verändert wird.

− Sogenannt unechte nennwertlose Aktien verfügen zwar über keinen nominellen

Nennwert, verkörpern aber dennoch einen festen Anteil am Aktienkapital; durch Di-

63 S. 00.435 s, Parlamentarische Initiative betr. „Herabsetzung des Mindestnennwertes von Aktien (WAK-SR)“, Bericht und Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 11. September 2000, BBl 2000 5501 ff.

64 S. vorne Ziff. 1.3.