Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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eine Frist von zwei Jahren eingeräumt (Art. 3 Übergangsbestimmungen VE OR [VE Ueb.Best.]).
Der Verzicht auf die Ausgabe von Inhaberpapieren erfasst nur Aktien. Die Schaffung von Partizipationsscheinen, die auf den Inhaber lauten, bleibt weiterhin möglich. Dies ist mit der erwähnten internationalen Empfehlung vereinbar, da Partizipantinnen und Partizipanten über kein Stimmrecht verfügen (Art. 656c Abs. 1 OR) und daher keinen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausüben.
2.3.6 Partizipationsschein
Den Partizipanten stehen in erster Linie vermögensrechtliche Ansprüche zu, während ihnen das Stimmrecht und alle damit zusammenhängenden Rechte fehlen (Art. 656c ff. OR). Sie tragen jedoch dasselbe finanzielle Risiko wie die Aktionäre. Um sie besser zu schützen und die Kontrolle der Unternehmensleitung im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens zu stärken, wurde im Expertenbericht von Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone vorgeschlagen, den Partizipanten unter bestimmten Voraussetzungen ein Stimmrecht einzuräumen: Falls eine Gesellschaft während zwei von drei aufeinander folgenden Jahren keine Dividenden ausrichtet, so soll den Partizipanten für die nächsten drei Jahren ein Stimmrecht zustehen. Der Partizipationsschein würde dadurch zu einer Aktie mit ruhendem Stimmrecht75.
Diese Lösung stärkt indessen die unternehmensinternen Kontrolle nur theoretisch. Solange dafür noch Mittel zur Verfügung stehen, kann durch die Auszahlung einer minimalen Dividende in jedem dritten Jahr das Aufleben des Stimmrechts der Partizipanten verhindert werden. Zudem haben die Beteiligten mit dem Kauf eines Partizipationsscheins bewusst auf Mitwirkungsrechte verzichtet. Der Vorentwurf verzichtet deshalb auf einen entsprechenden Vorschlag.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Obergrenze des Partizipationskapitals. Nach Artikel 656b Absatz 1 OR darf das Partizipationskapital das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen. Um den Gesellschaften einen grösseren Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Kapitalstrukturen zu gewähren und um die Abschaffung der Inhaberaktien auszugleichen, verzichtet der Vorentwurf auf diese Begrenzung (Art. 656a Abs. 1; s. hinten Ziff. 3.1.21). Das Verhältnis zwischen Aktien- und Partizipationskapital kann demnach gemäss den Bedürfnissen der Unternehmen und den Marktbedingungen frei festgelegt werden, und die Ausgabe von Inhaber-Partizipationsscheinen bleibt zulässig.
75 S. HANS CASPAR VON DER CORNE, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Nennwertlose Aktien, REPRAX 1/02 S. 1 ff., S. 20.