Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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2.4 Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung
2.4.1 Allgemeines
Die heutigen elektronischen Kommunikationsmittel eröffnen neue Möglichkeiten für die Durchführung der Generalversammlung. Insbesondere in Grossgesellschaften, aber auch in Gesellschaften, deren Aktionärinnen und Aktionäre weit voneinander entfernt wohnen, können elektronische Hilfsmittel Erleichterungen bringen und die Kosten verringern. Durch den Einsatz des Internets dürfte sich zudem die aktive Beteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung fördern lassen. Dies stärkt die Funktion der Generalversammlung im innergesellschaftlichen Willensbildungsprozess und liegt somit im Interesse einer guten Corporate Governance.
Die Verwendung elektronischer Mittel bedarf jedoch klarer rechtlicher Grundlagen. Ein weiterer rechtlicher Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Bedürfnis der Praxis, die Generalversammlung gleichzeitig an mehreren Tagungsorten oder im Ausland durchführen zu können.
Mit der Revision sollen aktuelle gesetzliche Grundlagen für die Generalversammlung geschaffen werden. Es gilt, die Rechtssicherheit bei der Durchführung der Versammlung zu gewährleisten, eine Verfälschung der Willensbildung zu vermeiden und die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre in qualitativ guter Form sicherzustellen. Wesentliche Vorschläge des Vorentwurfs stützen sich auf den Expertenbericht von Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone, Zürich76.
2.4.2 Mehrere Tagungsorte; Tagungsort im Ausland
Einzelne Publikumsgesellschaften haben in den letzten Jahren ihre Generalversammlung an verschiedenen Orten gleichzeitig durchgeführt. Eine Mehrzahl von Tagungsorten wirft jedoch diverse rechtliche Fragen auf.
Der Vorentwurf erlaubt die Durchführung der Generalversammlung an verschiedenen Tagungsorten (multilokale Generalversammlung) unter der Voraussetzung, dass die Voten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden. Der Verwaltungsrat hat einen Haupttagungsort zu bestimmen, von dem aus die Versammlung geleitet wird und die beurkundungsbedürftigen Beschlüsse protokolliert werden (Art. 701a; s. hinten Ziff. 3.1.38).
Der Tagungsort kann nach dem Vorentwurf im Ausland festgelegt werden, sofern die Statuten dies vorsehen oder sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre (bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter) damit einverstanden sind (Art. 701b; s. hinten Ziff. 3.1.38).
76 HANS CASPAR VON DER CRONE, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts vom 4. September 2002: Generalversammlung (nicht veröffentlicht).