Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Inhaberaktien sind in den vergangenen Jahren auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen der „Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux“ (GA-FI/FATF) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ins Schussfeld der Kritik geraten. Die Schweiz gehört beiden Organisationen an. Mit dem Ziel der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Finanzierung des Terrorismus verlangt eine Empfehlung des GAFI, dass die Mitgliedsstaaten mit geeigneten Massnahmen gewährleisten, dass die Identität der Personen, die ein Unternehmen kontrollieren, innert nützlicher Frist festgestellt werden kann70. Angesprochen sind dabei insbesondere die Inhaberaktien. Das Eidg. Finanzdepartement hat bereits eine Vorlage zur Umsetzung der Empfehlungen des *GAFI in Vernehmlassung gegeben71. Unter anderem ist vorgesehen, dass Inhaberaktionäre, die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mindestens 10 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, einer Meldepflicht an die Gesellschaft unterliegen, sofern sie an der Generalversammlung an der Willensbildung des Unternehmens teilnehmen72. Nach einer Stellungnahme des GAFI im Rahmen eines Länderexamens ist diese Regelung jedoch ungenügend73. Es zeichnet sich ab, dass der internationale Druck gegen Inhaberaktien in den nächsten Jahren noch zunehmen wird.

Im angloamerikanischen Rechtsraum sind Inhaberaktien weitgehend unbekannt. In verschiedenen anderen Ländern wurden Inhaberaktien abgeschafft, oder sie spielen nur eine bescheidene Rolle. In der Schweiz verfügen ungefähr 30'000 Gesellschaften über Inhaberaktien74. Dabei handelt es sich bei einem sehr grossen Teil um kleinere und mittlere Unternehmen. Da die Beteiligungsverhältnisse in diesen Gesellschaften zumindest faktisch weitgehend transparent sind, würde für die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen eine Umstellung auf Namenaktien kaum Probleme bereiten.

Mit Blick auf den funktionalen Bedeutungsverlust in der Praxis sowie auf die zunehmende Problematik der Inhaberaktien sieht der Vorentwurf deshalb vor, die Inhaberaktie abzuschaffen (Art. 622). Ihr Wegfall trägt den internationalen Entwicklungen Rechnung und stärkt den Ruf des hiesigen Finanzplatzes.

Da es einen „Mantelhandel“ mit altrechtlichen Inhaberaktien zu vermeiden gilt, müssen sich auch bestehende Gesellschaften der neuen Regelung anpassen. Es wird dafür

70 Empfehlung Nr. 33 der "Quarante Recommandations" der GAFI vom 20. Juni 2003.

71 Vorentwurf und erläuternder Begleitbericht zum Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux vom 13. Januar 2005.

72 S. Art. 702a VE OR (Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux vom 13. Januar 2005).

73 Gemäss dem entsprechenden Länderbericht über die Umsetzung der Empfehlungen des GAFI hat die Schweiz die Empfehlung betreffend die Identifikation der Inhaberaktionäre nicht erfüllt (Empfehlung Nr. 33; s. 3ème Rappport d’évalutation mutelle de la lutte anti-blanchiment de capitaux et contre le financement du terrorisme, Suisse, Synthèse vom 14. Oktober 2005, Ziff. 20, 54 sowie Anhang S. 20.).

74 S. RETO SANWALD, Bedeutung und Zukunft der Inhaberaktien in der Schweiz, REPRAX 2/00, S. 22 ff., S. 28 f.