Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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heriger Beteiligung zur Zeichnung anbieten. Das sogenannte Vorwegzeichnungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre kann aber – ähnlich wie das Bezugsrecht – aus wichtigen Gründen entzogen oder beschränkt werden. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Ausgabe von sogenannten „nackten“ oder „einfachen“ Optionen, die nicht an eine Anleihe gekoppelt sind.

Neu soll das Vorwegzeichnungsrecht bei Publikumsgesellschaften auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt oder aufgehoben werden können, wenn die Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit haben, die entsprechenden Titel zu angemessenen Bedingungen und in dem ihnen zustehenden Umfang an der Börse zu erwerben (Abs. 3). Die vorgesehene Lockerung des Schutzes des Vorwegzeichnungsrechts erscheint unproblematisch, da unter den festgelegten Bedingungen die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre gewahrt bleiben: Werden die Obligationen in ausreichendem Masse und zu angemessenen Konditionen frei an der Börse gehandelt, so verliert das Vorwegzeichnungsrecht seine Bedeutung für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Sie können sich an der Börse mit Titeln eindecken.

In Artikel 653d Absatz 1 wird aufgrund der Änderung in Artikel 653 Absatz 1 der Begriff „Aktionär“ eingefügt (s. vorne Ziff. 3.1.12).

3.1.14 Art. 653f, 653g, 653i: Verfahrensmodalitäten

Die Änderungen in Artikel 653f Absatz 1 und die Aufhebung von Absatz 2 sind rein formaler Natur und dienen sowohl dem besseren Verständnis als auch der Vereinheitlichung der Terminologie.

Artikel 653g erhält einen klareren Aufbau. Bestimmte Änderungen sind zudem terminologischer Natur (s. vorne Ziff. 3.1.4).

Eine materielle Neuerung findet sich in Artikel 653i: In der Praxis hat sich gezeigt, dass Gesellschaften gelegentlich eine bedingte Kapitalerhöhung beschliessen, dann aber davon absehen, sie durchzuführen oder diese vorzeitig abbrechen. Die Bestimmung regelt die Modalitäten, die in einem solchen Fall zu beachten sind.

Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich verpflichtet, die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Tut er dies nicht, so haftet er im Schadensfall nach Artikel 754 OR. Dies gilt auch, wenn er ohne Zustimmung der Generalversammlung auf die Durchführung einer beschlossenen bedingten Kapitalerhöhung verzichtet. Die neuen Vorschriften des Artikels 653i ändern an dieser Ausgangslage nichts.

Artikel 653i Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 regeln den Fall, dass bereits Wandel- oder Optionsrechte gewährt oder ausgegeben wurden. Die Statutenbestimmung kann diesfalls nur aufgehoben werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte schriftlich in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass alle Berechtigten auf die Ausübung ihrer Rechte schriftlich verzichtet haben. Willigen nicht sämtliche Inhaber der Wandel- oder Options-