Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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sogenannte Gratis- oder Aktionärsoptionen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden113.
Artikel 653 Abs. 2 setzt dem Verwaltungsrat neu eine Frist von dreissig Tagen zur Anmeldung der bedingten Kapitalerhöhung beim Handelsregisteramt. Dieser ist bereits heute für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung innert angemessener Frist verantwortlich114. Kommt hinzu, dass nach Artikel 653b Absatz 3 Wandel- und Optionsrechte nichtig sind, wenn sie vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
Im Interesse der Transparenz erscheint es richtig, im Gesetz – gleich wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung – eine Frist vorzusehen und in der Handelsregisterverordnung zu bestimmen, dass der entsprechende Eintrag im SHAB zu publizieren ist. Insbesondere für potentielle Investoren kann die Tatsache, dass eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen ist, von Bedeutung für einen Anlageentscheid sein. Die Publikation des Generalversammlungsbeschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ist zudem im Hinblick auf die Einführung des Kapitalbands notwendig. Nur so kann ausreichend Klarheit für Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Gläubigerinnen und Gläubiger geschaffen werden (s. Ziff. 2.3.2, 3.1.18).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Anmeldung innert 30 Tagen in rechtsgenüglicher Form beim Handelsregisteramt erfolgt (Art. 931a Abs. 2; s. hinten Ziff. 3.8.4).
Die neuen Formulierungen von Artikel 653b Absatz 1 Ziffer 2 und 6 tragen dem Umstand Rechnung, dass es nach dem Vorentwurf nur noch Namenaktien gibt (s. vorne Ziff. 2.3.5). Ziffer 4 stellt klar, dass die allfällige Aufhebung oder Beschränkung des Bezugsrechts in den Statuten vorzusehen ist.
3.1.13 Art. 653c und 653d: Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Berechtigten
Artikel 653c Absatz 1 sieht vor, dass die Bestimmungen über das Bezugsrecht bei der ordentlichen Kapitalerhöhung zur Anwendung kommen (Art. 652b), wenn den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern Optionsrechte eingeräumt werden (s. hinten Ziff. 3.1.10). Dies gilt auch für die Ausübung des Bezugsrechts und die Festsetzung des Ausgabepreises.
Gibt die Gesellschaft bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen aus, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, so muss sie grundsätzlich den Aktionärinnen und Aktionären die Optionsrechte gemäss deren bis-
113 Zulässig ist gemäss herrschender Praxis auch die Schaffung sogenannter „nackter“ oder „einfacher“ Optionen, die nicht mit einer Anleihe verbunden sind, sofern sie zunächst den Aktionären angeboten werden (Art. 653c OR); FORSTMOSER / MEIER - HAYOZ / Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 52 RZ 334.
114 S. in diesem Zusammenhang auch Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR sowie Art. 22 Abs. 2 HRegV.