Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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rechte in den Verzicht ein, so darf die Statutenbestimmung nicht einfach gestrichen werden. Die Statuten sind aber entsprechend anzupassen.
Die Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte kann in bar oder auf andere Weise erfolgen (z.B. durch Abgabe von Aktien). Die Höhe der Entschädigung sollte im Geschäftsbericht aus Transparenzgründen offengelegt werden. Der Vorentwurf verzichtet aber auf eine entsprechende Vorschrift.
Um den Aufwand der Unternehmen zu verringern, muss der Beschluss über die Statutenänderung nicht mehr öffentlich beurkundet werden (Art. 653i Abs. 3).
3.1.15 Art. 653j und 653k: Ordentliche Kapitalherabsetzung
Für die ordentliche Kapitalherabsetzung gilt de lege lata folgendes Verfahren:
− Der Verwaltungsrat beschliesst, der Generalversammlung die Herabsetzung des
Aktienkapitals vorzuschlagen, und beauftragt eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor mit der Erstellung eines besonderen Revisionsberichts. Bestätigt der Bericht, dass auch nach der Herabsetzung des Aktienkapitals die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger voll gedeckt sind, stellt der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Antrag zur Beschlussfassung (Art. 732 ff. OR).
− Die Generalversammlung beschliesst die Kapitalherabsetzung.
− Der Beschluss der Generalversammlung wird dreimal im SHAB veröffentlicht (so-
genannte Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger115). Die Gläubigerinnen und Gläubiger haben zwei Monate Zeit, um - unter Anmeldung ihrer Forderungen - Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen durch die Gesellschaft zu verlangen.
− Nach Ablauf der Anmeldungsfrist und gegebenenfalls nach der Sicherstellung oder
Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger darf das Aktienkapital herabgesetzt werden.
− Die Herabsetzung wird ins Handelsregister eingetragen, wenn eine öffentliche Ur-
kunde eingereicht wird, die bestätigt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind.
Die heutige gesetzliche Regelung ist – im Unterschied zur Kapitalerhöhung - rudimentär und weist verschiedene Lücken auf. Zudem erscheint es aus dem Blickwinkel des Gläubigerschutzes als problematisch, dass der Revisionsbericht (neu: „Prüfungsbericht“) vor dem Aufruf an die Gläubigerinnen und Gläubiger erstellt wird. Denn die Revi-
115 In der Praxis wird häufig der Terminus „Schuldenruf“ verwendet. Dieser Begriff sollte aber im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung nicht verwendet werden, da er dem Schuldbetreibungsrecht entstammt und dort eine andere Bedeutung hat; s. Art. 232 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1.