Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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sorin oder der Revisor (neu: „zugelassene Revisionsexpertin / zugelassener Revisionsexperte“116) weiss zu diesem Zeitpunkt noch nicht, ob und in welchem Umfang Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestehen, die in den Geschäftsbüchern nicht verzeichnet beziehungsweise in der Bilanz nicht erscheinen (z.B. Schadenersatzforderungen aufgrund der Produktehaftpflicht etc.).

Da die Flexibilisierung der Kapitaländerungsverfahren eine umfassende gesetzliche Neuordnung erforderlich macht (s. vorne Ziff. 2.3 ff.), sollen gleichzeitig die Mängel bei der ordentlichen Kapitalherbsetzung behoben werden. Die verschiedenen Kapitaländerungsverfahren werden inskünftig systematisch im gleichen Kapitel des Gesetzes geregelt. Zudem wird das Herabsetzungsverfahren materiell modifiziert und den Vorschriften über die ordentliche Kapitalerhöhung angeglichen

Artikel 653j Absatz 1 weist der Generalversammlung die Kompetenz zu, über den Umfang der Kapitalherabsetzung und / oder den Grad der Liberierung der Aktien zu entscheiden. Bereits gemäss heutiger Praxis untersteht die sogenannte „Deliberierung“ den Bestimmungen über die ordentliche Kapitalherabsetzung. Bleibt die Höhe des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals unverändert, wird aber der Umfang der Liberierung herabgesetzt, so findet ein Mittelabfluss aus dem Unternehmen statt. Im Hinblick auf den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger ist es deshalb angezeigt, die gleichen Verfahrensvorschriften wie bei einer Herabsetzung des nominellen Aktienkapitals anwendbar zu erklären. Auf der anderen Seite kommt es auch vor, dass zwar das nominelle Aktienkapital herabgesetzt wird, der Umfang der Liberierung aber unverändert bleibt.

Dem Verwaltungsrat obliegen – wie bis anhin – die Vorbereitung und die Durchführung der Kapitalherabsetzung.

Auch Artikel 653j Absatz 2 bringt keine materielle Änderung. Das Aktienkapital darf nur unter das gesetzlich vorgesehene Mindestkapital von 100'000.- Franken herabgesetzt werden (Art. 621 OR), wenn es gleichzeitig durch ein neues bis zum Betrag von 100'000.- Franken voll einbezahltes Kapital ersetzt wird.

Artikel 653k Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Generalversammlung die Kapitalherabsetzung beschliessen kann. Als wichtigste Neuerung soll die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen inskünftig vor dem Beschuss der Generalversammlung erfolgen (Ziffer 1 und 2). Die zugelassene Revisionsexpertin oder der zugelassene Revisionsexperte erhält so Kenntnis von allfälligen Forderungen, die nicht in der Bilanz der Gesellschaft erscheinen, bevor sie oder er schriftlich die ausreichende Deckung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nach Durchführung der Kapitalherabsetzung bestätigt. Das dient den Aktionärinnen und Aktionären, die ein besseres Bild von der finan-

116 Der Begriff „zugelassener Revisionsexperte“ wurde der Vorlage zur Revisionspflicht entnommen; s. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004, 3969 ff., Art. 4 RAG.