Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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wiesen erhalten haben. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft erweist sich bei diesen Unternehmen oftmals als schwierig oder gar unmöglich, da die Partizipationsscheine nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen veräussert werden können. Mittels der Auflösungsklage besteht aber beispielsweise die Möglichkeit, die Gesellschaft aufgrund eines gerichtlichen Urteils zum Erwerb der Partizipationsscheine zu veranlassen. Da mit dem Verzicht auf die Obergrenze des PS-Kapitals Nachfolgeregelungen zusätzlich erleichtert werden, sollte im Gegenzug gewährleistet sein, dass die Partizipantinnen und Partizipanten ihre Rechtsansprüche faktisch geltend machen können.
Bei der Berechnung der zulässigen Obergrenze des bedingten Kapitals (Art. 653a Abs. 1 OR), der Untergrenze des Basiskapitals sowie der Höchstgrenze des Maximalkapitals beim Kapitalband (Art. 653r Abs. 2; s. vorne Ziff. 3.1.18) werden Aktien- und PS-Kapital zusammengezählt (Art. 656b Abs. 2 Ziff. 4). Dasselbe gilt auch für die Meldepflicht bei Überschuldung (Art. 725; s. hinten Ziff. 3.1.43) sowie bei der Berechnung gesetzlichen Reserve (Art. 672; s. hinten 3.1.25).
Artikel 656b Absatz 4 stellt klar, dass für die Berechnung der Schwellenwerte für das Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre das Aktienkapital alleine massgeblich ist. Dies entspricht der heutigen Rechtslage.
3.1.22 Art. 656c und 656d: Rechtstellung der Partizipantin und des Partizipanten
Die Änderungen in Artikel 656c Abs. 3 sind rein formeller Natur (Verwendung des Begriffs „Sonderuntersuchung“ anstelle „Sonderprüfung“ etc.122).
Im Sinne einer verbesserten Corporate Governance sieht Artikel 702 Absatz 3 neu vor, dass das Beschlussprotokoll den Aktionärinnen und Aktionären auf elektronischem Weg oder via Post zugänglich zu machen ist. Dieses Recht steht aufgrund des Verweises von Artikel 656a Absatz 2 OR auch den Inhaberinnen und Inhabern von Partizipationsscheinen zu Die Informationsbeschaffung wird damit insbesondere für Personen mit ausländischem Wohnsitz verbessert. Artikel 656d Absatz 2 wird – da überflüssig – aufgehoben.
122 Im Hinblick auf das Recht der Partizipanten auf Einleitung einer Sonderuntersuchung, s. vorne Ziff. 3.1.21.