Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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unter bestimmten Voraussetzungen - die Einzahlungen für ausgefallene Aktien (der sog. Kaduzierungsgewinn; Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1 und 2).
Die Kapitalreserve darf nur zur Beseitigung eines Kapitalverlusts oder zur Liberierung des Aktienkapitals bei einer Kapitalerhöhung verwendet werden (Art. 652d Abs. 1 OR). Eine Rückzahlung kann somit nur durch die Umwandlung der Reserve in Aktienkapital mit anschliessender Kapitalherabsetzung erfolgen. Die in der Lehre umstrittene Frage, ob Agio ausgeschüttet werden darf, wird mit dieser Regelung durch das Gesetz entschieden. Entgegen der heutigen systemwidrigen Regelung darf das Agio zudem nicht mehr für Abschreibungen oder Wohlfahrtszwecke verwendet werden (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1; Abs. 2 OR), damit der Erfolgsausweis nicht verfälscht werden kann.
Die Gewinnreserve umfasst sämtliche Reserven, die aus einbehaltenen Gewinnen gebildet werden. Begrifflich wird sie unterteilt in gesetzliche Reserven (Art. 672) und weitere Reserven (Art. 673).
Der gesetzlichen Reserve sind zwingend 5 Prozent des Jahresgewinns zuzuweisen, bis die Reserve mindestens 50 Prozent des Aktienkapitals beträgt. Diese Schranke entspricht der bisherigen Praxis. Bei Holdinggesellschaften liegt die Grenze bei 20 Prozent (Art. 672 Abs. 2; s. auch Art. 671 OR). Massgebend ist das ausgegebene Aktienkapital; auf den Grad der Liberierung wird nicht mehr abgestellt. Ein allfälliges Partizipationskapital ist dem Aktienkapital für die Berechnung der massgebenden Prozent-Grenze hinzuzuzählen (Art. 656b Abs. 2 Ziff. 1; s. vorne Ziff. 3.1.21).
Die gesetzliche Reserve darf nur zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang oder zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verwendet werden (Art. 672 Abs. 3).
Die Ausnahmebestimmungen für konzessionierte Transportunternehmen (Art. 671 Abs. 5) werden gestrichen, da schon heute entsprechende spezialgesetzliche Vorschriften dem Obligationenrecht vorgehen. Absatz 6 (Versicherungsanstalten) wird bereits im Rahmen des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgehoben127.
Die Statuten oder die Generalversammlung128 können bestimmen, dass den Reserven weiterhin ein Teil des Jahresgewinns zuzuweisen ist, auch wenn die gesetzliche Grenze überschritten wird. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um gesetzliche, sondern um weitere Reserven.
Solche Reserven können nur gebildet werden, wenn sie entweder Wiederbeschaffungszwecken dienen oder das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre sicherstellen (Art. 673 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Die Bildung weiterer Reserven ist somit nicht nach freiem Ermessen zulässig. Problematisch erscheint insbesondere die Schaffung von Reserven zum Zweck einer gleichmäs-
127 S. Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember 2004 (BBl 2003 S. 3789 ff.).
128 Nur die Generalversammlung kann über die Bildung und Auflösung von Reserven entscheiden, nicht der Verwaltungsrat.