Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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halt viel direkter und transparenter: Die für den Erwerb eigener Aktien verwendeten Mittel sind ohne vorgängige Wiederveräusserung weder für Ausschüttungen an die Aktionärinnen und Aktionäre noch als Haftungssubstrat für die Gläubigerinnen und Gläubiger greifbar.
Mit diesem Bruttoausweis und den notwendigen Angaben im Anhang (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 4; s. hinten Ziff. 3.10.6) liegen (wie im geltendem Recht) die für das Steuerrecht notwendigen Informationen vor. Dementsprechend können auch die Steuerfolgen (bedingter Aufschub) des geltenden Rechts aufrechterhalten werden.
Aufgehoben werden ferner die Artikel 673 und 674 Absatz 3 OR betreffend die Schaffung von Reserven zu Wohlfahrtszwecken für die Beschäftigten, da solche Zuwendungen gemäss Artikel 331 Absatz 1 OR auf andere Rechtsträger (z.B. auf Personalfürsorgestiftungen) zu übertragen sind.
Die Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen über den Anschaffungswert hinaus und die entsprechende Bildung der Aufwertungsreserve entfallen (Art. 670 und 671b OR; s. vorne Ziff. 3.1.24).
Die Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen über den Anschaffungswert hinaus kann zwar rein rechnerisch einen Kapitalverlust beseitigen (vgl. Art. 725 Abs. 1; s. hinten Ziff. 3.1.43), führt der Gesellschaft aber keine Liquidität zu. Sind Grundstücke oder Beteiligungen für die Geschäftstätigkeit wesentlich und können daher nicht veräussert werden, so ist mit der Aufwertung nichts gewonnen. Es kommt zu einer buchmässigen Neuschöpfung von Aktiven und auf Grund der Logik der doppelten Buchhaltung zu einer betragsgleichen Bildung von Eigenkapital auf der Passivseite129. Die blosse bilanztechnische Massnahme der Aufwertung ist daher nicht geeignet, die Ursachen des Kapitalverlusts zu beseitigen und zu einer nachhaltigen Besserung der Unternehmenssituation zu führen. Eine eigentliche Sanierung der Gesellschaft findet nicht statt.
Mit der geltenden Regelung wird lediglich offen dargelegt, was meistens ohnehin bekannt ist: Durch die Veräusserung der Liegenschaften oder Beteiligungen könnte gegenüber dem Buchwert ein Mehrwert erzielt werden, falls diese für die Weiterführung des Betriebes nicht unbedingt benötigt werden.
Sind Grundstücke oder Beteiligungen tatsächlich nicht betriebsnotwendig, so können sie ohne Weiteres veräussert werden. Der Wert des Grundstücks oder der Beteiligung wird realisiert und bei der Gesellschaft kommt es zum entsprechenden Mittelzufluss. Die Streichung von Art. 670 OR schliesst die Auflösung früherer Abschreibungen oder Wertberichtigungen nicht aus, sofern die Bestimmungen zur Offenlegung beachtet werden (s. Art. 960a Abs. 5; s. hinten 3.10.7).
129 S. MARC BAUEN, Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen aus steuerrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 1998, S. 68.