Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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sigen Ausrichtung von Dividenden. Die Aktionärinnen und Aktionäre als Eigentümerinnen und Eigentümer der Gesellschaft werden durch die Schaffung und Auflösung entsprechender Reserven über den wirklichen Geschäftsverlauf getäuscht. Dies kann zur Folge haben, dass notwendige Massnahmen nicht rechtzeitig ergriffen werden.
Was den Erwerb eigener Aktien betrifft, so muss das Unternehmen im geltenden Recht die erworbenen eigenen Aktien als Vermögenswert unter den Aktiven bilanzieren. Gleichzeitig ist auf der Passivseite eine dem Anschaffungswert der Aktien entsprechende Reserve für eigene Aktien zu bilden (Art. 671a OR). Damit soll der Bilanzleserin und dem Bilanzleser die mit dem Erwerb verbundene Reduktion des Haftungssubstrates angezeigt werden. Die Aufstellung als separate Reserve ist allerdings irreführend, weil die aus der Gesellschaft geflossenen Mittel immer noch im vollen Umfang bilanziert werden.
Auf internationaler Ebene ist daher eine Darstellung üblich, die das wirtschaftliche Ergebnis des Erwerbs eigener Aktien besser wiedergibt: Die eigenen Aktien werden im Umfang ihres Anschaffungswerts von den Gewinnreserven abgezogen.
Der Grund dafür besteht darin, dass eigene Aktien keine Vermögenswerte darstellen, die wie Forderungen oder Waren im normalen Geschäftsverkehr realisiert werden und dem Unternehmen in Form von Geld zufliessen; das gilt grundsätzlich auch für kotierte Aktien. Zudem wird die Bilanz unnötig verlängert. Somit widerspiegeln wichtige Kennzahlen wie die Eigenkapitalquote nicht die wirtschaftlichen Realität. Wo Marktwerte bestehen, zwingt die heutige Regelung weiter zu einer laufenden Anpassung der Bewertung.
Der Erwerb eigener Aktien ist im Allgemeinen auf 10 Prozent des Aktienkapitals beschränkt. Im Zusammenhang mit Übertragbarkeitsbeschränkungen können für längstens zwei Jahre bis zu 20 Prozent gehalten werden (Art. 659 OR). Der Gesetzgeber schafft damit für die Unternehmen die Möglichkeit, eine massgebliche Beteiligung ihrer selbst zu halten, bis ein neuer Aktionär dieses Paket übernimmt. Dies ist für die laufende Erneuerung der Eigentümerstruktur bei Unternehmen im Gewerbe und im Dienstleistungsbereich sowie für Nachfolgelösungen bei Familiengesellschaften sehr wichtig.
Diese Zielsetzung wird auch im Steuerrecht gefördert: Werden die eigenen Aktien innert Frist wieder veräussert, so wird der ursprüngliche Erwerb durch die Gesellschaft nicht als „Teilliquidation“ oder Ausschüttung qualifiziert und der Wiederverkauf nicht als Emission behandelt. Dementsprechend ergeben sich keine Steuerfolgen.
Die Regelung des Vorentwurfs (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a, c und d) führt zu einem Bruttoausweis: Wie bisher wird das Aktienkapital ungekürzt unter den Passiven bilanziert. Neu werden die eigenen Aktien dagegen bis zu ihrer Veräusserung mit dem Anschaffungswert (Kaufpreis) – von den Gewinnreserven abgezogen.
Die bisherige Reserve für eigene Aktien wird so als Minusposten gezeigt und nicht mehr als separate Reserve. Diese Darstellung vermittelt den wirtschaftlichen Sachver-