Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Ermächtigung des Verwaltungsrats nicht verlängert (Art. 653s Abs. 2). Eine öffentliche Beurkundung der Streichung ist nicht erforderlich (s. auch vorne Ziff. 3.1.14).

Das Maximalkapital darf höchstens 50 Prozent über dem bisher im Handelsregister eingetragene Aktienkapital liegen. Das Basiskapital darf nicht weniger als die Hälfe des eingetragenen Kapitals betragen (Art. 653r Abs. 2). Dabei ist das gesetzliche Mindestkapital von 100'000.- Franken zu beachten (Art. 621 OR). Die Generalversammlung kann dem Verwaltungsrat somit einen beträchtlichen Spielraum für die Gestaltung der Kapitalstrukturen einräumen.

Die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger wird nicht im Rahmen der einzelnen Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Kapitalherabsetzung durchgeführt. Vielmehr wird beim Kapitalband der Gläubigerschutz vorverschoben. Die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erfolgt bereits vor dem Beschluss der Generalversammlung über die Schaffung des Kapitalbands. Das Gleiche gilt auch für das Erfordernis der Erstellung eines Prüfungsberichts durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassen Revisionsexperten (Art. 653l f.; s. vorne Ziff. 2.3.2). Sowohl die Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger als auch die Einholung des Prüfungsberichts sind jedoch nur erforderlich, wenn das Basiskapital unter dem im Handelsregister eingetragene Aktienkapital angesetzt wird.

Die Generalversammlung ist frei, den Ermessenspielraum des Verwaltungsrats einzugrenzen. Sie darf Auflagen oder Bedingungen vorsehen (Art. 653r Abs. 3, Art. 653s Abs. 1 Ziff. 3). So kann sie insbesondere bestimmen, dass der Verwaltungsrat das Aktienkapital nur erhöhen oder nur herabsetzen darf (Art. 653s Abs. 1 Ziff. 3). Darf das Aktienkapital nur heraufgesetzt werden, entspricht das Kapitalband praktisch der heutigen genehmigten Kapitalerhöhung. Diese wird daher mit der Einführung des Kapitalbands überflüssig und kann aufgehoben werden.

Räumt der Generalversammlungsbeschluss dem Verwaltungsrat lediglich die Möglichkeit ein, das Kapital herabzusetzen, handelt es sich um eine dem heutigen Recht unbekannte genehmigte Kapitalherabsetzung (s. hinten Ziff. 3.16.2).

Während die Generalversammlung frei ist, gewisse Entscheide beispielsweise bezüglich des Bezugsrechts dem Verwaltungsrat zu überlassen (Art. 653s Abs. 1 Ziff. 7), muss sie zwingend über bestimmte Punkte selbst beschliessen119. So hat der Generalversammlungsbeschluss stets das Maximal- und das Basiskapital, die Befristung des Kapitalbands, sowie Anzahl und Nennwert der Aktien aufzuführen (Art. 653s Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4). Andere Modalitäten (z.B. die Vinkulierung von Aktien) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in die Statuten (Art. 653s Abs. 1 Ziff. 6).

Artikel 653r Absatz 4 hält fest, dass das Aktienkapital innerhalb des Kapitalbands auch mittels einer bedingten Kapitalerhöhung erhöht werden kann. In diesem Fall kommen kumulativ sowohl die Bestimmungen über das Kapitalband als auch diejenigen über die

119 Dieses System von unübertragbaren und unverzichtbaren Entscheidungsbefugnissen der Generalversammlung findet sich bereits heute bei der genehmigten Kapitalerhöhung (Art. 651 OR).