Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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bedingte Kapitalerhöhung zur Anwendung, wobei der strengeren Regelung Rechnung zu tragen ist.
Der Beschluss der Generalversammlung betreffend die Einführung des Kapitalbands muss innert dreissig Tagen nach der Beschlussfassung beim Handelsregisteramt angemeldet werden (Art. 653r Abs. 5).
3.1.19 Art. 653t, 653u, 653v: Änderung des Kapitals, Gläubigerschutz
Im Rahmen der Ermächtigung durch die Generalversammlung kann der Verwaltungsrat grundsätzlich das Kapital herauf- und herabsetzen (Art. 653t Abs. 1). So steht es ihm beispielsweise frei, bei einem Maximalkapital von 600'000.- Franken einem Basiskapital von 200'000.- Franken und einem zum Zeitpunkt der Einführung des Kapitalbands eingetragenen Aktienkapital von 400'000.- Franken das Kapital zuerst auf 500'000.- Franken heraufzusetzen, anschliessend auf 200'000.- Franken herabzusetzen und dann wieder auf 600'000.- Franken zu erhöhen.
Bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals nimmt der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen vor und passt die Statuten entsprechend an. Er erlässt die notwendigen Bestimmungen, soweit diese nicht bereits im Generalversammlungsbeschluss über das Kapitalband enthalten sind. Nach Durchführung der Kapitaländerung hat er dreissig Tage Zeit, diese in rechtsgenüglicher Form beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 653t Abs. 3 i.V.m. Art. 931a; s. Ziff. 3.1.7, 3.8.4).
Die Vorschriften über die ordentliche und die bedingte Kapitalerhöhung sowie über die ordentliche Kapitalherabsetzung kommen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt
– sinngemäss zur Anwendung (Art. 653t Abs. 2). So hat zum Beispiel der Kapitalerhöhungsbeschluss des Verwaltungsrats Angaben zur Art der Einlagen (z.B. Sacheinlage, Liberierung mit Eigenkapital) zu machen, wenn die Generalversammlung sich den Entscheid über die Form der Liberierung nicht selber vorbehalten hat.
Das aktuell massgebende Aktienkapital wird aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit im Handelsregister eingetragen und anschliessend im SHAB veröffentlicht (Art. 653t Abs. 4; dazu im Einzelnen hinten Ziff. 3.1.20). Eine entsprechende Eintragung ist heute für die Gesellschaft kaum mit wesentlichem Aufwand verbunden. Dies auch dann nicht, wenn das Aktienkapital in rascher Folge häufig verändert wird.
Die Generalversammlung kann während der Gültigkeitsdauer des Kapitalbands das ausgegebene Aktienkapital mittels einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung ändern. Mit dem Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeschluss fällt jedoch der Beschluss über das Kapitalband aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend dahin. Die Statuten sind entsprechend anzupassen (Art. 653u). Es steht der Generalversammlung aber frei, nach dem Beschluss über die ordentliche Herauf- oder Herabsetzung des Kapitals in den Statuten ein neues Kapitalband vorzusehen.