Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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3.1.23 Art. 659: Erwerb eigener Aktien

Artikel 659 befasst sich mit dem Erwerb eigener vollliberierter Aktien durch die Gesellschaft123. Die Gesellschaft kann – wie bisher – im Normalfall eigene Aktien bis zu einer maximalen Höhe von 10 Prozent des Aktienkapitals erwerben.

Die bisherige Obergrenze von 20 Prozent für den Erwerb eigener Aktien im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung wird auf den Fall einer Auflösungsklage ausgedehnt (Art. 736 Ziff. 4; s. vorne Ziff. 2.2.3, hinten Ziff. 3.1.47), auch wenn diese neue Regelung in Widerspruch zum EU-Recht steht124. Die Liberalisierung soll dem Gericht vermehrt ermöglichen, im Falle einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft stattdessen den Erwerb der Aktien der Klägerin oder des Klägers durch die Gesellschaft zu verfügen. Das Ausscheiden von Personen mit Minderheitsbeteiligung aus einer privaten Aktiengesellschaft wird dadurch erleichtert.

Im Falle eines Kapitalbands beträgt die Obergrenze für den Erwerb eigener Aktien 10 Prozent (respektive 20 Prozent; Abs. 3) des ausgegebenen Kapitals.

3.1.24 Art. 662, 663 – 667, 669, 670: Rechnungslegungsvorschriften

Die aktienrechtlichen Sonderbestimmungen zur Rechnungslegung werden aufgehoben. Neu wird die Buchführung und die Rechnungslegung – unabhängig von der Rechtsform – in den Artikeln 957 ff. geregelt (s. hinten Ziff. 3.10 ff.).

3.1.25 Art. 671, 671a, 671b, 672, 673, 674: Reserven

Zusammen mit dem Rechnungslegungsrecht sollen auch die Reserven – in Anlehnung an den seinerzeitigen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG)125 – neu geregelt werden. Ziel ist, die Gesetzesvorschriften zu vereinfachen und den internationalen Gepflogenheiten anzupassen. So wird – im Einklang mit der Internationalen Praxis – neu zwischen Kapital- und Gewinnreserven unterschieden126:

Bei den Kapitalreserven handelt es sich um Reserven, die von den Eigenkapitalgebern einbezahlt wurden. Darunter fallen das bei der Ausgabe von Aktien erzielte Agio und -

123 Der Erwerb eigener teilliberierter Aktien ist rechtlich ausgeschlossen, da die Gesellschaft nicht eine Liberierungsforderung gegen sich selbst erwerben kann.

124 Die Höchstgrenze für den Erwerb eigener Aktien beträgt in der EU generell 10 Prozent, s. Art. 19 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 (Zweite EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts).

125 S. Vorentwürfe und Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschussprüfern (VZA) vom 29. Juni 1998.

126 S. im Hinblick auf die Auflistung der Reserven in der Bilanz Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. c und d (hinten Ziff. 3.10.4).