Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Die Änderungen in Artikel 693 Absatz 2 sowie Absatz 3 Ziffer 3 und 4 sind rein terminologischer Natur (Abschaffung der Inhaberaktie, neue Terminologie: „Sonderuntersuchung“138).

Eine materielle Neuerung findet sich in Artikel 693 Absatz 3 Ziffer 5: Auch bei Klagen auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Leistung (Art. 678) soll sich das Stimmrecht nicht nach der Zahl, sondern nach dem Nennwert der Aktien richten. Die Privilegierung der Stimmrechtsaktionärinnen und Stimmrechtsaktionäre wird folglich – gleich wie bei der Verantwortlichkeitsklage (Art. 756 OR) und der Klage auf Einsetzung einer Sonderuntersuchung (Art. 697a; s. vorne Ziff. 3.1.34) – ausser Kraft gesetzt.

3.1.31 Art. 696 und 958d: Bekanntgabe des Geschäftsberichts

Neu wird vorgesehen, dass Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind oder die Anleihensobligationen ausstehend haben, den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht beim Handelsregisteramt einzureichen haben (Art. 958d Abs. 2). Dieses veröffentlicht die Unterlagen auf elektronischem Weg. Der Geschäftsbericht von Publikumsgesellschaften ist heute allgemein zugänglich139. Die Veröffentlichung auf der Website durch die Handelsregisterbehörden erleichtert jedoch den Zugriff und leistet somit einen wichtigen Beitrag zu einer verbesserten Transparenz. Die Bestimmung ersetzt im Übrigen Artikel 697h Absatz 1 OR, wonach die Berichte im SHAB zu veröffentlichen sind.

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Bestrebungen, die Einsichtsnahme in die Handelsregistereintragungen und die Statuten via Internet für die Praxis zu erleichtern (Art. 928 Abs. 2 - 4; s. vorne Ziff. 2.2.4, hinten Ziff. 3.8.1).

Bei anderen Gesellschaften dürfen Gläubigerinnen und Gläubiger Einsicht nehmen in den Geschäfts- und in den Revisionsbericht, sofern sie schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 958d Abs. 1; s. hinten Ziff. 3.10.3). Diese Regelung gilt rechtsformübergreifend für alle Unternehmen, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 957;

s. hinten Ziff. 3.10.1).

Bei privaten Aktiengesellschaften können die Aktionärinnen und Aktionäre nach wie vor die kostenlose Zusendung des Geschäftsberichts verlangen (Art. 696 Abs. 3). Handelt es sich um ein Unternehmen, das Anleihensobligationen ausstehend hat oder dessen Beteiligungspapiere an der Börse kotiert sind, kann ferner jede Drittperson während eines Jahres verlangen, dass ihr auf ihre Kosten der Geschäfts- und Revisionsbericht zustellt wird (Art. 958d Abs. 3; s. hinten 3.10.3).

138 S. vorne Ziff. 2.3.5, 3.1.2., 3.1.34.

139 S. Art. 64 des Kotierungsreglements des Swiss Exchange (SWX) vom 24. Januar 1996.