Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.1.32 Art. 697, 697bis, 697ter: Auskunft- und Einsichtsrecht
Beim Auskunfts- und beim Einsichtsrecht handelt es sich um zwei bedeutende Aktionärsrechte: Sie dienen der Informationsbeschaffung (Transparenz) und stellen somit eine wichtige Grundlage für die Wahrung der Eigentümerinteressen der beteiligten Personen dar (s. vorne Ziff. 2.2.3). Das heutige Recht ist indessen lückenhaft und vermag nicht in allen Punkten den Anforderungen einer sachgerechten Corporate Governance zu genügen. Der Vorentwurf sieht deshalb wichtige Verbesserungen vor und regelt das Auskunfts- und das Einsichtsrecht getrennt.
Vorab wird klar klargestellt, dass die Aktionärinnen und Aktionäre nicht nur im Rahmen der Generalversammlung Fragen an den Verwaltungsrat und die Revisorinnen beziehungsweise die Revisoren stellen dürfen, sondern jederzeit auch auf schriftlichem Weg Auskunft von der Gesellschaft verlangen können (Art. 697 Abs. 1 und 2). Die Möglichkeit, auf schriftlichem Weg um die Erteilung von Informationen zu bitten, ist bereits heute in der Praxis anerkannt; über die Voraussetzungen und die Modalitäten des Anspruchs besteht aber Unklarheit.
Jede Aktionärin und jeder Aktionär kann während des ganzen Jahres um Auskünfte nachsuchen, welche die Gesellschaft betreffen140. Der Verwaltungsrat hat nach Eingang des Auskunftsbegehrens 60 Tage Zeit, schriftlich zu antworten. Um die Gleichbehandlung aller Aktionärinnen und Aktionäre bei der Information zu gewährleisten (s. Art. 717 Abs. 2 OR), müssen sämtlichen schriftlichen Auskünfte, die das Unternehmen während eines Geschäftsjahres erteilt hat, an der nächsten Generalversammlung zur Einsichtsnahme aufgelegt werden.
Die Möglichkeit, auf schriftlichem Weg Auskünfte zu erhalten, stellt eine Erleichterung sowohl für die Aktionärinnen und Aktionäre als auch für die Gesellschaft dar. Werden weniger Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt, wird deren Durchführung erleichtert. Zudem steht der Unternehmensführung mehr Zeit für die Beantwortung zur Verfügung, als wenn mündliche Fragen in der Generalversammlung sofort beantwortet werden müssen.
Die Gesellschaft kann wie bisher die Auskunft verweigern, wenn sie entweder nicht für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist oder Geschäftsgeheimnisse oder andere vorrangige Interessen gefährdet würden. Der Begriff der „vorrangigen Interessen“ macht deutlich, dass Unternehmensinteressen eine Verweigerung der Auskunft nur zu rechtfertigen vermögen, wenn sie im Rahmen einer Güterabwägung höher einzustufen sind als die Interessen der Aktionärin oder des Aktionärs an der Kenntnisnahme der betreffenden Tatsache (Art. 697 Abs. 3).
Die Verweigerung der Auskunft ist sowohl bei mündlichen als auch bei schriftlichen Auskunftsbegehren schriftlich zu begründen. Wird die Anfrage im Rahmen der Gene-
140 Fragen an die Revisionsstelle können weiterhin nur während der Generalversammlung gestellt werden. Diese betreffen sachnotwendiger Weise die Prüfung der Rechnungslegung am Ende des Geschäftsjahres. Für entsprechende Fragen stellt das mündliche Auskunftsgesuch in der Generalversammlung die richtige Form dar.