Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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werden. Die Informationen über den Umfang der vertretenen Stimmen sind wie bisher im Protokoll der Generalversammlung enthalten (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 1; s. hinten Ziff. 3.1.40).

Neu hat die Gesellschaft in der Einladung zur Generalversammlung den prozentualen Anteil von Dispoaktien am Aktienkapital bekannt zu geben. Dadurch wird offengelegt, wie hoch der Anteil von Aktien ist, deren Eigentümerinnen und Eigentümer mangels Anerkennung durch die Gesellschaft ihre Mitwirkungsrechte nicht ausüben können (Art. 700 Abs. 2 Ziff. 4; s. Ziff. 3.1.37). Diese Information ist insbesondere von Interesse, wenn die Statuten qualifizierte Quoren vorsehen.

3.1.30 Art. 692 und 693: Stimmrecht in der Generalversammlung

Die Aktionärinnen und Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung grundsätzlich nach dem Verhältnis des gesamten Nennwerts der von ihnen vertretenen Aktien zum Aktienkapital aus, wobei jede Aktien zumindest über eine Stimme verfügen muss (Art. 692 Abs. 1 und 2). Eine Ausnahme besteht bei der Herabsetzung des Nennwerts von Aktien im Falle der Sanierung. Gemäss Artikel 692 Absatz 3 OR kann die Generalversammlung hier vorsehen, dass das Stimmrecht gemäss dem ursprünglichen Nennwert beibehalten wird. Es handelt sich faktisch um eine Sonderform unechter Stimmrechtsaktien, wie sie in Artikel 693 OR vorgesehen ist.

Diese Privilegierung der bisherigen Aktionärinnen und Aktionäre ist jedoch nicht unproblematisch. Zum einen sind sie bei kleineren Gesellschaften häufig an der Geschäftsführung beteiligt und mitverantwortlich für die wirtschaftlichen Probleme des Unternehmens. Zum anderen handelt es sich bei den neuen Kapitalgebern oftmals um bisherige Gläubigerinnen und Gläubiger, die sich bei der Umwandlung ihrer Forderungen in Aktienkapital in einer gewissen Zwangslage befinden.

Der Vorentwurf verzichtet deshalb auf das Ausnahmeprivileg von Artikel 692 Absatz 3 OR. Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit, bei der Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall der Sanierung die bisherigen Aktien in Stimmrechtsaktien im Sinne von Artikel 693 OR umzuwandeln. Der Nennwert der übrigen Aktien darf allerdings das Zehnfache des Nennwerts der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen (Art. 693 Abs. 2 OR). Diese Lösung schafft einen besseren Interessenausgleich als die heutige Sonderbestimmung.

Bei Aktien, deren Nennwert im Falle einer Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung (sog. Harmonika, Art. 653p) auf Null herabgesetzt wird, stellt sich die Frage der Stimmrechtsprivilegierung nicht mehr, da diese Aktien zwingend vernichtet werden müssen (s. vorne Ziff. 3.1.17).