Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.1.29 Art. 689b, 689c, 698d, 689e, 703: Stimmrechtsvertretung
Artikel 689b Absatz 2 wird aufgrund des Wegfalls der Inhaberaktie aufgehoben (s. vorne Ziff. 2.3.5, 3.1.2).
Private Aktiengesellschaften haben nach wie vor die Möglichkeit, in ihren Statuten vorzusehen, dass sich die Aktionärinnen und Aktionär nur durch eine Mitaktionärin oder einen Mitaktionär vertreten lassen können (Art. 689c Abs. 1). Macht das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist es jedoch inskünftig verpflichtet, auf Verlangen einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu ernennen (Art. 689c Abs. 2). Dies soll insbesondere Personen mit Minderheitsbeteiligungen von Gesellschaften mit wenigen Aktionärinnen und Aktionären ermöglichen, sich durch eine neutrale Person vertreten zu lassen. Andernfalls wäre eine Person, die an der Teilnahme der Generalversammlung verhindert ist, in bestimmten Fällen gezwungen, entweder eine Aktionärin oder einen Aktionär mit der Stellvertretung zu beauftragen, mit dem sie in Konflikt steht, oder ganz auf eine Teilnahme an der Generalversammlung zu verzichten (s. vorne Ziff. 2.2.5)135.
Aktionärinnen und Aktionäre haben ein Gesuch um Bezeichnung einer unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft einzureichen (Art. 689c Abs. 3). Da der Verwaltungsrat die Einladung nicht später als 20 Tage vor der Generalversammlung versenden darf (Art. 700 Abs. 1), steht für das Gesuch unter Umständen recht wenig Zeit zur Verfügung. Die Gesellschaft ihrerseits muss den Namen der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung allen Aktionärinnen und Aktionären schriftlich bekannt geben (Art. 689c Abs. 4). Diese Fristen sind zwar knapp bemessen, da nur so eine Verschiebung der Generalversammlung vermieden werden kann. Sie sind aber genügend, weil es nur einfache Fragen zu entscheiden gilt. Es steht der Gesellschaft zudem frei, schon anlässlich der Einladung zur Generalversammlung eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen136. Sie kann ferner auch auf die Ernennung einer unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten und in Kauf nehmen, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diesfalls durch eine beliebige Drittperson vertreten lassen darf (Art. 698c Abs. 5).
Nach geltendem Recht muss eine Gesellschaft, die eine Stellvertretung durch eine Mitglied ihrer Organe anbietet, zugleich eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder
135 Dem Aktionär wird bereits de lege lata unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden, die Ernennung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters zu verlangen: Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2001, ZBGR 2002 Nr. 43.
136 Dies kann insbesondere bei privaten Aktiengesellschaften mit zahlreichen Aktionärinnen und Aktionären von Vorteil sein.