Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter ernennen (Art. 689c OR). Die Organvertretung bringt aber für die Aktionärinnen und Aktionäre im Vergleich zur unabhängigen Stimmrechtsvertretung keine Vorteile. Ihre Bedeutung in der Praxis ist gering; sie wird deshalb abgeschafft.

Auch die Depotvertretung soll entfallen (Art. 689d OR). Damit wird der breiten Kritik an der Stimmrechtsvertretung durch die Banken Rechnung getragen (s. vorne Ziff. 2.2.5). Publikumsgesellschaften sind dafür neu verpflichtet, für jede Generalversammlung eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einzusetzen (Art. 689d Abs. 1). Damit soll die Stellung des Aktionariats verbessert werden. Um dem wirklichen Willen der Beteiligten besser Rechnung zu tragen, wird zudem vorgesehen, dass die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder der unabhängige Stimmrechtsvertreter sich der Stimme zu enthalten hat, wenn sie oder er von der Vollmachtgeberin oder dem Vollmachgeber keine konkreten Weisungen zur Stimmabgabe erhalten hat (Art. 689d Abs. 2). Heute stimmt die institutionelle Stimmrechtvertreterin oder der institutionelle Stimmrechtsvertreter bei Fehlen spezifischer Weisungen in der Regel gemäss den Anträgen des Verwaltungsrats, was nicht zwingend dem wirklichen Willen der vertretenen Aktionärin oder des vertretenen Aktionärs entspricht.

Aus der gleichen Überlegung wird auch Artikel 703 Absatz 1 geändert und zusätzlich durch einen neuen Absatz 2 ergänzt. Neu beschliesst die Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Aktienstimmen, wobei Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen gerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Enthaltungen für den Ausgang von Abstimmungen anders als bisher nicht mehr von Bedeutung sind (s. hinten Ziff. 3.1.40).

Gemäss Artikel 689e OR müssen Organ-, Depot- und unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei jeder Generalversammlung die von ihnen vertretenen Aktienstimmen bekannt geben. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats teilt die entsprechenden Informationen der Generalversammlung mit. Andernfalls können die betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse angefochten werden. Diese Regelung bezweckt eine verbesserte Transparenz hinsichtlich der Massenvertretung in der Generalversammlung137.

Inskünftig wird es nur noch die unabhängige Stimmrechtsvertretung geben. Für die Durchführung der Generalversammlung wird es aber weiterhin erforderlich sein, dass die damit beauftragte Person der Gesellschaft bekannt gibt, wieviele Stimmen sie in der Generalversammlung vertritt und ihre Vertretungsmacht nachweist. Es liegt im Interesse des Unternehmens, dafür besorgt zu sein, dass nur Personen an der Generalversammlung teilnehmen, die dazu berechtigt sind, damit die Generalversammlungsbeschlüsse nicht gemäss Artikel 691 Absatz 3 OR anfechtbar sind. Im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen kann indessen auf die Vorschrift, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anzahl der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Stimmen zwingend bekannt zu geben hat, verzichtet

137 Botschaft zur Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 BBl 1983 II 747 ff., 843 ff., 903 f.