Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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ralversammlung gestellt und die Auskunft verweigert, so hat die Gesellschaft eine schriftliche Begründung zu Handen der Antragsstellerin oder des Antragsstellers nachzuliefern (Art. 697 Abs. 3). Zudem kann jede andere Gesellschafterin oder jeder andere Gesellschafter verlangen, dass ihm eine Kopie der Begründung übermittelt wird, da sämtliche Aktionärinnen oder Aktionäre befugt sind, gegen die Ablehnung des Auskunftsbegehren gerichtlich vorzugehen. Die schriftliche Begründung soll ihnen den Entscheid über die Einreichung einer Klage erleichtern (Art. 697 Abs. 3). Es ist nicht sachgerecht, wenn die Gesellschaft erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens darlegt, weshalb sie keine Auskunft erteilt hat.
Das Einsichtsrecht besteht grundsätzlich in unveränderter Form weiter (Art. 697bis Abs. 1): Geschäftsbücher und Korrespondenz können mit Zustimmung der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats eingesehen werden.
Die Gesellschaft ist befugt, die Einsicht aus denselben Gründen zu verweigern wie die Auskunftserteilung (Art. 697bis Abs. 2, 697 Abs. 3). Neu hält Artikel 697bis Absatz 2 ausdrücklich fest, dass die Einsicht abzulehnen ist, wenn vorrangige Interessen der Gesellschaft der Einsichtsnahme entgegenstehen141. Materiell ändert sich durch die Klarstellung nichts.
Sowohl die Generalversammlung als auch der Verwaltungsrat darf der Einsichtsnahme nur zustimmen, wenn keine Geschäftsgeheimnisse und keine andere vorrangige Interessen entgegenstehen. Dies führt dazu, dass der Verwaltungsrat aufgrund seiner aktienrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen die Einsichtsnahme verhindern muss, wenn die Generalversammlung trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründen dem Gesuch stattgibt (Art. 717 Abs. 1 OR).
Der Verwaltungsrat hat - wie beim Auskunftsrecht - die Ablehnung des Gesuchs schriftlich zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Generalversammlung die Einsicht verweigert hat. Da der Verwaltungsrat an der Generalversammlung teilnimmt, wird ihm dies im Regelfall kaum Probleme bereiten.
Wird das Gesuch um Auskunft oder Einsicht abgelehnt, ist jede Aktionärin und jeder Aktionär wie bisher befugt (Art. 697 Abs. 4 OR), das Gericht anzurufen (Art. 697ter)142. Es handelt sich um eine eigenständige Klage, die sich sowohl gegen den Beschluss der Generalversammlung als auch gegen den Entscheid des Verwaltungsrats richten kann143.
141 Das geltende Recht erwähnt lediglich das Geschäftsgeheimnis.
142 Die geplante schweizerische Zivilprozessordnung wird die Frage der Kostentragung regeln.
143 Anders als bei der „normalen“ Anfechtungsklage betreffend Generalversammlungsbeschlüssen gemäss Artikel 706 OR ist keine Frist für die Klageerhebung vorgesehen. Die Aktionärin oder der Aktionär muss aber innert nützlicher Frist ihre beziehungsweise seine Klage einreichen (Rechtsschutzinteresse). Dasselbe gilt auch für die Anfechtung eines Verwaltungsratsbeschlusses.