Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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gen neu146: Lehnt die Generalversammlung den Antrag auf Einleitung einer Sonderuntersuchung ab, so können Aktionärinnen und Aktionäre ein entsprechendes Gesuch beim Gericht einreichen, sofern sie (allein oder gemeinsam) eine Beteiligung vertreten, die zumindest einen der drei folgenden Schwellenwerte erreicht (Ziff. 1 - 3):
− fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
− Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken;
− Aktien im Börsenwert von mindestens zwei Millionen Franken.
Die Senkung der Schwelle von bisher zehn auf fünf Prozent des Aktienkapitals soll insbesondere den Beteiligten in privaten Aktiengesellschaften die Wahrnehmung ihres Rechts auf Durchführung einer Sonderuntersuchung erleichtern. Das gleiche gilt für die Senkung der Nennwertschwelle von zwei Millionen auf eine Million Franken. Das Kriterium des Nennwerts wird allerdings im Regelfall nur bei wirtschaftlich bedeutenden nicht kotierten Unternehmen zum Tragen kommen, die über ein Aktienkapital in entsprechender Höhe verfügen147.
Neu können auch Aktionärinnen und Aktionäre, die über fünf Prozent der Stimmen verfügen, die Einleitung einer Sonderuntersuchung verlangen. Diese Bestimmung ist nur für Unternehmen, die über Stimmrechtsaktien verfügen, von Bedeutung. Die Rechtsstellung der Inhaberinnen und Inhaber von Stimmrechtsaktien wird dadurch verbessert, ohne dass Personen mit Stammaktien dadurch einen Nachteil erleiden.
Das Rechtsinstitut der Sonderuntersuchung ist heute bei Publikumsgesellschaften weitgehend bedeutungslos. Die Einführung einer alternativen zusätzlichen Beteiligungsschwelle betreffend den Börsenwert soll es daher den Aktionärinnen und Aktionären erleichtern, eine Sonderuntersuchung in Gang zu bringen. Zum Erreichen des vorgesehenen Schwellenwerts von zwei Millionen Franken148 müssen sich Kleinanlegerinnen und Kleinanleger dennoch zusammenschliessen. Massgeblich für die Berechnung des Börsenwerts ist der Börsenkurs am Tage der Einreichung des Gesuchs.
Der Vorentwurf stellt klar, dass das Gesuch auf Einsetzung einer Sonderuntersuchung beim Gericht sich auf alle Fragen erstrecken darf, die im Rahmen eines Begehrens um Auskunft oder Einsicht gestellt wurden (s. vorne Ziff. 3.1.32) oder die bei der Diskussion
146 S. BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 191 ff.
147 Die massgeblichen Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten getrennt zu berechnen, s. Art. 656c (vorne Ziff. 3.1.122).
148 Der Expertenbericht „Corporate Governance“ sieht einen Börsenwert von nur einer Million Franken vor. Um die Gefahr „querulatorischer“ Klagen einzudämmen, verlangt der Vorentwurf das Doppelte. Im Gegenzug wird an der alternativen Nennwertschranke festgehalten, da nicht auszuschliessen ist, dass das Abstellen auf den Nennwert für die Aktionärinnen und Aktionäre privater Aktiengesellschaften je nach den Umständen vorteilhafter sein kann, als die blosse Berücksichtigung des prozentualen Beteiligungsanteils. S. BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 191 ff.