Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.1.35 Art. 697h: Offenlegung der Jahres- und Konzernrechnung
Die Vorschrift wird im Rahmen der Neuregelung des Rechnungslegungsrechts aufgehoben (s. hinten Ziff. 3.10 ff,)
3.1. 36 Art. 698: Befugnisse der Generalversammlung
Da inskünftig weder der Jahresbericht noch die Konzernrechnung mehr der von der Generalversammlung zu genehmigen sind, wird der entsprechende Hinweis in Artikel 698 Absatz 2 Ziffer 3 gestrichen (s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10.3, 3.10.11).
3.1.37 Art. 699, 699a, 700: Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung
Im Interesse der Klarheit werden Einberufung und Traktandierung in zwei Gesetzesbestimmungen geregelt.
Das Einberufungsrecht der Aktionärin oder Aktionärs wird neu konzipiert. De lege lata sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs zu streng. Der Vorentwurf sieht deshalb - ähnlich wie bei der Sonderuntersuchung (Art. 697b Abs. 1 Ziff. 1
- 3; s. vorne Ziff. 3.1.34) - eine Herabsetzung der Schwellenwerte vor. Die Lockerung soll die Rechtsstellung der Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne einer guten Corporate Governance stärken (s. vorne Ziff. 2.2.3). Diese Neuerung ist insbesondere für Grossgesellschaften von Bedeutung, die häufig über ein stark zersplittertes Aktionariat verfügen.
Der Schwellenwert wird für Publikumsgesellschaften auf 5 Millionen Franken Börsenwert149 festgesetzt. Er liegt somit beträchtlich höher als bei der Sonderuntersuchung und beim Traktandierungsrecht (s. unten), wo ein Börsenwert von 2 Millionen Franken vorgesehen ist. Diese Abweichung nach oben erscheint mit Blick auf die hohen Kosten, die mit der Durchführung der Generalversammlung verbunden sind, als gerechtfertigt.
Die Änderungen in Artikel 699 Absatz 4 sind rein sprachlicher Natur (Form des Antrags auf Einberufung der Generalversammlung). Materiell ändert sich nichts.
Neu setzt das Gesetz dem Verwaltungsrat eine Frist von 30 Tagen seit Eingang des Begehrens, um die Generalversammlung einzuberufen (Art. 699 Abs. 5). Die bisherige Vorschrift, wonach der Verwaltungsrat innert angemessener Frist tätig werden muss, befriedigt unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht. Zudem ist zu vermeiden, dass die Durchführung der Generalversammlung über Gebühr verzögert wird.
149 Die Expertengruppe „Corporate Governance“ schlug einen Börsenwert von lediglich 1 Million Franken vor, s. BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004, S. 123, 197