Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Beruft der Verwaltungsrat die Generalversammlung nicht ein, so kann der Gesuchsteller – wie bisher – vom Gericht die Anordnung der Einberufung verlangen. Gemäss der geplanten Schweizerischen Zivilprozessordnung soll das Gericht – gleich wie bei der Einsetzung einer Sonderuntersuchung – im summarischen Verfahren entscheiden (s. vorne Ziff. 3.1.34), damit die Generalversammlung innert nützlicher Frist stattfinden kann (Art. 699 Abs. 5).

Die Schwellenwerte für die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands wurden ebenfalls gesenkt, um die Stellung von Personen mit einer Minderheitsbeteiligung zu verbessern. Sie entsprechen denjenigen bei der Sonderuntersuchung (Art. 697b Abs. 1 Ziff. 1 - 3)150.

Neu ist vorgesehen, dass das schriftliche Begehren um Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands spätestens 40 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden muss (Art. 699a Abs. 2). Die Festlegung einer klaren Frist dient der Rechtssicherheit und ist sowohl für die Gesellschaft, welche die Anträge in der Einladung zur Generalversammlung traktandieren muss (Art. 700 Abs. 2 Ziff. 1), wie für Aktionärinnen und Aktionäre zweckmässig. Für die Aktionärin oder den Aktionär bedeutet die Frist allerdings, dass sie oder er wissen muss, wann die Generalversammlung stattfindet. Zwar geben insbesondere Publikumsgesellschaften das Datum der Generalversammlung regelmässig vor deren Einberufung bekannt. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht zur frühzeitigen Bekanntgabe des Termins. Die Aktionärin oder der Aktionär kann aber nötigenfalls bei der Gesellschaft nachfragen. Zudem bleibt es ihr oder ihm unbenommen, während des gesamten Geschäftsjahres Traktandierungsbegehren einzureichen. Die Gesellschaft muss diese bei der nächsten Generalversammlung berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Lehnt die Gesellschaft den Antrag auf Traktandierung ab, können die Aktionärinnen und Aktionäre ihren Anspruch – wie bis anhin – vor Gericht geltend machen (Art. 699a Abs. 3). Die Beurteilung durch das Gericht erfolgt aufgrund einer entsprechenden Vorschrift in der geplanten Schweizerischen Zivilprozessordnung im summarischen Verfahren. Die Festlegung einer Frist analog zu Artikel 699 Absatz 5 ist nicht notwendig, da spätestens bei Erhalt der Einladung zur Generalversammlung feststellt werden kann, ob einem eingereichten Begehren Rechnung getragen wurde.

Im Sinne einer Klarstellung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Aktionärinnen und Aktionäre von der Gesellschaft verlangen können, dass ihre Anträge zu vorgesehenen Traktanden in der Einladung zur Generalversammlung aufgeführt werden (Art. 699a Abs. 4). Die Voraussetzungen und Modalitäten für das Geltendmachen dieses An-

150 Der heutige Art. 699 Abs. 3 OR legt die Voraussetzungen für das Einberufungs- und das Traktandierungsrecht unterschiedlich fest. Der überwiegende Teil der Lehre geht jedoch davon aus, dass ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt und die Schwellenwerte bereits de lege lata dieselben sind (s. z.B. DUBS / TRUFFER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 2. Aufl. Basel 2002, Art. 699 RZ 12).