Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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spruchs sind dieselben wie beim Traktandierungsrecht151. So kann der Aktionär z.B. im Hinblick auf die Wahl des Verwaltungsrats eine Person vorschlagen.
Um der fortschreitenden Informatisierung Rechnung zu tragen, schlägt der Vorentwurf vor, dass Gesellschaften die Einladung zur Generalversammlung und weitere Unterlagen den Aktionärinnen und Aktionären auf elektronischem Weg zukommen lassen können. Voraussetzung ist allerdings das Einverständnis der betreffenden Aktionärin oder des betreffenden Aktionärs, da niemand gezwungen werden soll, sich im Kontakt mit der Gesellschaft elektronischer Mittel zu bedienen (Art. 700 Abs. 1). Insbesondere kleinere Gesellschaften können dank dieser neuen Regelung die Kosten und den Aufwand für die Durchführung der Generalversammlung verringern (s. vorne Ziff. 2.4.3).
Artikel 700 Absatz 2 sieht vor, was in der Einberufung zur Generalversammlung aufgeführt sein muss. Die Bestimmung wird im Interesse der Verständlichkeit neu gegliedert. Ferner wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären eine Zusammenfassung der Begründung in der Einladung enthalten sein muss (Ziff. 3). Bei Publikumsgesellschaften ist in der Einladung der Namen und die Anschrift der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters sowie der prozentuale Anteil von Dispoaktien am Aktienkapital anzugeben (Ziff. 4;
s. vorne Ziff. 2.2.5 f., 3.1.29). Damit soll die Transparenz betreffend die Stimmrechtsverhältnisse in der Generalversammlung verbessert werden.
Die Anpassung in Artikel 700 Absatz 3 ist rein terminologischer Natur.
3.1.38 Art. 701a und 701b: Tagungsort der Generalversammlung
Die Regelung über den Tagungsort wird umfassend nummeriert. Die Entwicklung neuer technischer Mittel eröffnet zusätzliche Möglichkeiten für die Durchführung der Generalversammlung. Bereits heute führen bestimmte Grossgesellschaften ihre Generalversammlung an verschiedenen Tagungsorten gleichzeitig durch. Mit der Verwendung der neuen Kommunikationsmittel sind aber Fragen rechtlicher Natur verbunden, die im Gesetz geklärt werden sollten (s. vorne Ziff. 2.4 ff.).
Der Vorentwurf hält ausdrücklich fest, dass der Verwaltungsrat den Ort der Generalversammlung bestimmen kann, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 701a Abs. 1). Der Tagungsort darf jedoch nicht so gewählt werden, dass ein grosser Teil des Aktionariats an der Teilnahme gehindert wird. Andernfalls können die betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse angefochten werden (Art. 706 OR).
151 Weiterhin zulässig sind Einzelanträge der Aktionärinnen und Aktionären vor und während der Generalversammlung. Der Verwaltungsrat muss sie während der Generalversammlung bekannt zu geben. Gegebenenfalls hat er über die Zulässigkeit der Anträge nach Art. 700 Abs. 3 zu entscheiden. Über Anträge im Rahmen von Verhandlungsgegenständen darf auch ohne vorhergehende Ankündigung abgestimmt werden (Art. 700 Abs. 4).