Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Generalversammlung darf grundsätzlich an verschiedenen Tagungsorten parallel durchgeführt werden, sofern die Voten unmittelbar in Ton und Bild an die andern Tagungsorte übertragen werden (Art. 701a Abs. 2 und 3).
Die Statuten oder der Verwaltungsrat haben zwingend einen Haupttagungsort zu bestimmen. Der Leiter oder die Leiterin der Generalversammlung muss sich am Haupttagungsort befinden. Dasselbe gilt auch für die Revisorin bzw. den Revisor und – falls beurkundungspflichtige Beschlüsse zu fassen sind – für die Urkundsperson (Art. 701a Abs. 3 Ziff. 1 - 3).
Die Generalversammlung kann auch im Ausland stattfinden, sofern entweder die Statuten dies vorsehen oder alle Eigentümerinnen und Eigentümer der Aktien bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter mit dem ausländischen Tagungsort einverstanden sind (Art. 701b152). Beschliesst die Generalversammlung, einen ausländischen Tagungsort in den Statuten zu verankern, so kann der betreffende Generalversammlungsbeschluss in krassen Fällen nichtig sein, wenn dadurch faktisch das Teilnahmerecht des Aktionariats aufgehoben oder eingeschränkt wird (Art. 706b Ziff. 1 OR).
Findet die Generalversammlung im Ausland statt und werden Beschlüsse gefasst, die der öffentlichen Beurkundung unterliegen, kommt Artikel 30 HRegV zur Anwendung.
152 Die Festlegung eines ausländischen Tagungsort in den Statuten kann nur mit einem qualifizierten Mehr beschlossen werden (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 7; s. hinten Ziff. 3.1.40).