Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.1.39 Art. 701c, 701d, 701e, 701f: Verwendung elektronischer Mittel
Inskünftig soll es zulässig sein, dass Aktionärinnen und Aktionäre mittels elektronischer Medien aus Distanz an der Generalversammlung teilnehmen, sofern die Statuten dies ausdrücklich zulassen (Art. 701c). Gemeint ist in erster Linie die Übertragung der Generalversammlung vom Tagungsort übers Internet oder auf andere Weise in Ton und Bild, so dass die ortsabwesende Person auf elektronischem Weg aktiv und unmittelbar an der Generalversammlung teilnehmen kann. Der Einsatz dieser neuen Technologien trägt unter anderem der verstärkten Globalisierung des Aktionariats Rechnung153 (s. vorne Ziff. 2.4 ff.).
Die Voten der aus Distanz teilnehmenden Aktionärinnen und Aktionäre müssen in Bild und Ton an den Tagungsort übertragen werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der votierenden Personen eindeutig feststeht und die Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht werden (Art. 701e). Der Verwaltungsrat trägt dafür die Verantwortung und haftet im Schadensfall (Art. 754 OR).
Auch die Durchführung einer elektronischen Generalversammlung soll möglich sein (Art. 701d). Es geht dabei um die sogenannte virtuelle oder Cyber-Generalversammlung, bei der kein räumlicher Tagungsort mehr besteht. Auch hier sind die Vorgaben von Artikel 701e einzuhalten. Zudem setzt die Durchführung einer solchen Generalversammlung voraus, dass sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Vertreterinnen oder Vertreter zustimmen. Eine elektronische Generalversammlung ist allerdings unzulässig, wenn die zu fassenden Beschlüsse öffentlich zu beurkunden sind (s. vorne Ziff. 2.4.6).
Kann die Generalversammlung aufgrund von technischen Problemen nicht in der vom Gesetz oder den Statuten vorgesehenen Form durchgeführt werden, ist sie zu wiederholen (Art. 701f Abs. 1). Verhandlungsgegenstände, die vor dem Auftreten der technischen Schwierigkeiten behandelt wurden, müssen nicht nochmals traktandiert werden. Die entsprechenden Beschlüsse sind – vorbehältlich anderer Vorschriften154 – rechtsgültig zustande gekommen (Art. 701f Abs. 2).
3.1.40 Art. 702, 703, 704, 706a: Durchführung der Generalversammlung
Die Revision der Vorschrift betreffend den Inhalt des Protokolls der Generalversammlung trägt der Abschaffung der Inhaberaktien und der Neuordnung der Stimmrechtsver-
153 S MARKUS RUFFNER, Reformbedarf des Aktienrechts – eine „Law and Economics“ – Perspektive in: SJZ 2005 S. 253 ff., S. 259.
154 Selbstverständlich unterliegen auch solche Beschlüssen den Bestimmungen über die Anfechtung (Art. 706 OR).