Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht
tretung Rechnung (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 1, 622, 689 ff.; s. vorne Ziff. 2.2.5, 2.3.5, 3.1.29 ff.). Weitere Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Zulassung elektronischer Medien bei der Durchführung der Generalversammlung (Art. 701c ff.; s. vorne Ziff. 3.1.39). So muss das Protokoll Angaben enthalten über die allfällige Verwendung elektronischer Mittel, die Anzahl elektronisch abgegebener Stimmen und das Auftreten technischer Probleme bei der Durchführung der Generalversammlung (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 5 und 7). Wird auf einen räumlichen Tagungsort verzichtet und eine elektronische Generalversammlung durchgeführt, ist im Protokoll festzuhalten, dass die Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihrer Vertreterinnen oder Vertreter vorliegt (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 6).
Ferner stellt Artikel 702 Absatz 2 Ziffer 3 klar, dass Auskunftsbegehren und die darauf erteilten Antworten nur im Protokoll aufzuführen sind, wenn sie in der Generalversammlung gestellt werden (Art. 697 Abs. 2; s. vorne Ziff. 3.1.32). Schriftliche Auskunftsbegehren im Sinne von Artikel 697 Absatz 1 werden nicht erfasst.
Das bisherige Einsichtsrecht der Gesellschafterinnen und Gesellschafter ins Protokoll der Generalversammlung bleibt unverändert. Im Interesse einer verbesserten Transparenz wird aber vorgeschrieben, dass die Gesellschaft ihren Aktionärinnen und Aktionären ein sogenanntes Beschlussprotokoll innert 20 Tagen seit der Durchführung der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich machen oder auf Wunsch zustellen muss. Die Versendung dieses Protokolls kann gegebenenfalls auch per E-Mail erfolgen. Die Gesellschaft trägt die Kosten (Art. 702 Abs. 3).
Zu Artikel 703 (Beschlussfassung durch die Generalversammlung, erforderliches Mehr) siehe Ziffer 3.1.29.
Die Bestimmungen über die Beschlüsse, die ein qualifiziertes Mehr voraussetzen, werden in Einklang mit der Gesetzessystematik gebracht und ergänzt (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 1 – 9):
Ziffer 4 erwähnt die Einführung des Kapitalbands oder alternativ der genehmigten Kapitalherabsetzung (Art. 653r ff.; s. vorne Ziff. 2.3.2, 3.1.18 ff. [Variante II: Art 653s f.; s. Ziff. 2.3.3, 3.16 ff.]). Ziffer 5 wird aus terminologischen Gründen geändert. Ziffer 7 verlangt für die statutarische Festlegung eines ausländischen Tagungsorts ein qualifiziertes Mehr (Art. 701b).
Klargestellt wird ferner, dass Statutenbestimmungen, die nur mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden können, auch nur mit qualifiziertem Mehr aufgehoben werden dürfen (Art. 704 Abs. 2). Andernfalls könnten statutarische Klauseln, die zum Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen für bestimmte Beschlüsse ein qualifiziertes Quorum vorsehen, durch ein einfaches Mehr wieder gestrichen werden. Die erschwerte Aufhebung statutarischer Quoren kann allerdings zu deren „Petrifizierung“ führen. Insbesondere bei Publikumsgesellschaften mit einem hohen Bestand an Dispoaktien besteht das Risiko, dass die entsprechenden Statutenklauseln de facto nicht mehr geän-