Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
dert werden können (s. vorne Ziff. 2.2.6). In einem solchen Fall ist es Sache des Gerichts, die entsprechende Statutenklausel ungültig zu erklären155.
Die Anpassungen in Artikel 704 Absatz 3 und Artikel 706a Abs. 2 sind terminologischer Natur. Materiell ändert sich nichts.
Artikel 706a Abs. 3 wird aufgehoben, da die Bestimmung durch die geplante schweizerische Zivilprozessordnung ihre Bedeutung verliert.
3.1.41 Art. 707 und 710: Wählbarkeit, Amtsdauer und Unabhängigkeit des Verwaltungsrats
Die teilweise sehr hohen Bezüge von Verwaltungsratsmitgliedern bei Publikumsgesellschaften standen in den vergangenen Jahren immer wieder im Kreuzfeuer der Kritik. Die neuen Transparenzvorschriften dienen der besseren Information des Aktionariats über die ausgerichteten Vergütungen (s. vorne Ziff. 2.2.2, 3.1.33).
Die Offenlegungspflicht als solche hat aber keinen direkten Einfluss auf die Festsetzung der Bezüge. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Personen gleichzeitig in den Verwaltungsräten mehrerer börsekotierter Unternehmen Einsitz nehmen und wechselseitig Einfluss auf die Höhe der Vergütungen nehmen. Der Vorentwurf sieht deshalb vor, dass bei Publikumsgesellschaften der Gesamtverwaltungsrat sicherstellen muss, dass eine derartige gegenseitige Abhängigkeit bei der Festsetzung der Entschädigungen ausgeschlossen ist (Art. 707 Abs. 3). Unterbunden werden soll insbesondere die kreuzweise Einsitznahme in den Entschädigungsausschüssen der Unternehmen. Die Vorschrift leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Unabhängigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern (s. vorne Ziff. 2.2.7) Bei Interessenkonflikten gilt zudem auch Artikel 717a (s. hinten Ziff. 3.1.42).
Auf die Einführung einer entsprechenden Bestimmung bei privaten Aktiengesellschaften wird verzichtet. Bei solchen Unternehmen kann die Zugehörigkeit zu einer Familie für die Besetzung der obersten Führungsgremien von entscheidender Bedeutung sein. Zudem verfügen insbesondere kleine Gesellschaften häufig über keine Verwaltungsratsausschüsse. Demzufolge sind immer alle Verwaltungsratsmitglieder an der Festsetzung der Bezüge beteiligt. Einem Familienunternehmen mit mehreren Gesellschaften kann im Übrigen nicht untersagt werden, die verschiedenen Verwaltungsräte mit denselben Familienangehörigen zu besetzen.
Einen weiteren wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Corporate Governance leistet die Neuregelung der Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern (Art. 710 Abs. 1.; s. vorne Ziff. 2.2.7). Inskünftig soll sich der Verwaltungsrat jährlich zur Neuwahl durch die Generalversammlung stellen müssen. Die Mitglieder sind einzeln zu wählen. Eine Wahl in corpore ist ausgeschlossen; dagegen ist die Wiederwahl selbstverständlich nach wie
155 S. den gestützt auf das alte Aktienrecht ergangene BGE 117 II 290 ff., 314 f.