Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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vor möglich (Art. 710 Abs. 2). Das Aktionariat erhält damit die Möglichkeit, jedes Jahr die Leistung der Verwaltungsratsmitglieder individuell zu „bewerten“.

3.1.42 Art. 716a, 716b, 717a: Aufgaben, Geschäftsführung und Interessenkonflikte

Die vorgesehenen Änderungen in Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 3 und 7 sind ausschliesslich terminologischer Natur. So wird neu anstelle des Ausdrucks „Finanzplanung“ der in der Praxis gebräuchliche Begriff der internen Kontrolle verwendet.

Die Bestimmung über das Organisationsreglement wird neu strukturiert und in materieller Hinsicht ergänzt. Die innere Organisation der Geschäftsführung und allfällige Verwaltungsratsausschüsse sind im Organisationsreglement aufzuführen (Art. 716b Abs. 2 Ziff. 1). Ferner hat das Reglement die wichtigen Geschäfte aufzulisten, die der Genehmigung durch den Verwaltungsrat unterliegen (Art. 716b Abs. 2 Ziff. 4).

Der Verwaltungsrat muss jede Aktionärin und jeden Aktionär auf Wunsch schriftlich über die Organisation der Geschäftsführung orientieren; ein besonderer Interessennachweis ist dafür nicht erforderlich. Auch Gesellschaftsgläubigerinnen und Gesellschaftsgläubiger haben einen Informationsanspruch; sie müssen allerdings ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen (Art. 716b Abs. 4).

Eine wichtige Neuerung für eine gute Corporate Governance findet sich in Artikel 717a über Interessenkonflikte (s. vorne Ziff. 2.2.7). Da eine entsprechende Bestimmung im geltenden Recht fehlt, wurde bisher versucht, die Frage von Interessenskonflikten unter Beizug der Vorschrift über die Treuepflicht des Verwaltungsrats zu lösen (Art. 717 Abs. 1 OR).

Der Vorentwurf hält neu ausdrücklich fest, dass Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung den Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich und vollständig über Interessenkonflikte informieren müssen (Art. 717a Abs. 1). Der Gesamtverwaltungsrat ist daraufhin verpflichtet, die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu ergreifen (Art. 717a Abs. 2)156. Selbstverständlich darf das betreffende Verwaltungsratsmitglied an einem Beschluss über seinen Ausstand nicht teilnehmen (Art. 717a Abs. 3).

Organmitglieder, welche die Gesellschaft pflichtwidrig und schuldhaft aufgrund des fehlerhaften Umgangs mit einem Interessenkonflikt schädigen, haften gestützt auf Artikel 754 OR. Dies gilt auch für den Fall, dass die Verantwortlichen untätig bleiben, obwohl sie vom Interessenkonflikt Kenntnis hatten.

156 S. bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen BÖCKLI / HUGUENIN / DESSEMONTET, Expertenbericht der Arbeitsgruppe „Corporate Governance“ zur Teilrevision des Aktienrechts, Zürich 2004,S. 208 f.