Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Schadensersatzpflicht gar nicht feststeht. Da die Revisionsunternehmen zunehmend Mühe haben, sich gegen die Risiken aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit angemessen zu versichern, können umfangreiche Schadenersatzklagen die Existenz des Unternehmens in Frage stellen, obwohl ihm nur ein leichtes Verschulden anzulasten ist.

Der Vorentwurf sieht deshalb – ähnlich wie andere europäische Rechtsordnungen (Deutschland, Österreich) - vor, dass bei leichtem Verschulden der mit der Revision betrauten Personen die solidarische Haftung des Revisionsunternehmens summenmässig begrenzt wird (Art. 759 Abs. 1bis). Dabei wird die Obergrenze unterschiedlich hoch angesetzt, je nachdem, ob es sich bei der revidierten Gesellschaft um eine gewöhnliche private Aktiengesellschaft oder um eine Publikumsgesellschaft bzw. um ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen gemäss Artikel 727 E OR (Vorlage zur Revisionspflicht161) handelt (s. vorne Ziff. 2.2.8).

Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich, weil bei der Revision von Publikumsgesellschaften oder von wirtschaftlich wichtigen nicht kotierten Unternehmen die Schadenshöhe in aller Regel beträchtlich höher ist als bei den übrigen Aktiengesellschaften. Für Grossunternehmen wird eine maximale Haftungssumme von 25 Millionen Franken vorgeschlagen. Dieser Betrag liegt um Einiges höher als die maximale Obergrenze der Haftung in anderen europäischen Staaten (z.B. in Deutschland beträgt die Haftungsobergrenze 8 Millionen Euro). Bei mittleren und kleineren Unternehmen erscheint dagegen ein Höchstbetrag von 10 Millionen Franken als angemessen.

161 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff.