Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht

Konkurses durch den Verwaltungsrat letztlich die Lage der Gläubigerinnen und Gläubiger.

Weiterhin möglich ist, auf die Benachrichtigung des Gerichts zu verzichten, wenn Gläubigerinnen und Gläubiger im Ausmass der Unterdeckung der Verbindlichkeiten im Rang hinter allen anderen Personen, die Forderungen gegenüber der Gesellschaft haben, zurücktreten (Art. 725 Abs. 6). Neu wird aber klargestellt, dass mit dem Rangrücktritt eine Stundung der Forderungen verbunden werden muss. Die Stundung hat sowohl die Zinsforderungen als auch die Grundforderung zu umfassen und zwar während der gesamten Dauer der Überschuldung157. Die Stundung führt für das Unternehmen zu einem entsprechenden Zinszahlungs- und Tilgungsverbot. Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein Rangrücktritt die Stellung der andern Gläubigerinnen und Gläubigern verbessern und die finanzielle Situation der Gesellschaft stärken. Massgeblich für das Ausmass der Unterdeckung ist die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten (Art. 725 Abs. 5).

Der im Rahmen der Revision des Obligationenrechts (GmbH und Revisionsrecht158) eingefügte Absatz 3 von Artikel 725 OR betreffend die Anzeigepflicht der Revisionsstelle wird in Artikel 725 Absatz 4 verschoben. Neu stellt diese Bestimmung klar, dass die Revisionsstelle, die gemäss Artikel 725 Absatz 3 die Zwischenbilanzen prüft, dieselben Anzeigepflichten hat wie bei der Prüfung der Jahresrechnung.

Die Artikel 728c Absatz 3 und 729c sehen vor, dass die Revisionsstelle das Gericht unverzüglich benachrichtigen muss, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet oder zahlungsunfähig ist und der Verwaltungsrat seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt. Auch im Hinblick auf diese Pflicht der Revisionsstelle muss klargestellt werden, dass die Pflicht des Verwaltungsrats zur Benachrichtigung des Gerichts kein Ermessen im Hinblick auf allfällige Sanierungsaussichten beinhaltet. Die Revisionsstelle läuft sonst Gefahr, für die Verzögerung des Konkurses durch den Verwaltungsrat zur Verantwortung gezogen zu werden.

3.1.44 Art. 728a, 728b, 731: Aufgaben der Revisionsstelle und Revisionsbericht

Die neue Bestimmung über den Inhalt der Prüfungspflicht, die im Zusammenhang mit der Revisionsvorlage159 ins Obligationenrecht eingefügt wurde, wird praktisch unverän-

157 Im selben Umfang ist auch die Verrechnung ausgeschlossen.

158 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff.; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff.

159 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff.