Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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nen und Minderheitsaktionäre ihre Anteile faktisch nicht an Dritte verkaufen können, dient das Auflösungsrecht dazu, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern in Härtefällen das Ausscheiden zu ermöglichen (sog. exit). Wird die Aktiengesellschaft - wie in der Schweiz - für kleinere Gesellschaften verwendet, deren Aktien faktisch weitgehend unübertragbar sind, weil dafür kein Markt besteht, so kommt der Klage auf Auflösung – die eigentlich im Ergebnis eher zu einer Klage auf Ausscheiden aus wichtigen Gründen wird – für den Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen eine zentrale Funktion zu.

Im Zusammenhang mit Artikel 736 steht auch die Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien durch die Gesellschaft. Die Höchstgrenze für den Erwerb wurde im Fall der Auflösungsklage auf 20 Prozent erhöht (Art. 659 Abs. 2; s. vorne Ziff. 3.1.23).

3.1.48 Art. 755, 756, 759: Organhaftung

Die im Rahmen der Vorlage zur Revisionspflicht160 neu geschaffene Bestimmung über die Haftung des Gemeinwesens für Personen, die als Mitglied einer Finanzkontrollbehörde eine Revision durchführen, wird lediglich terminologisch geändert („Arbeitnehmer“ anstelle „Mitarbeiter“; Art. 755 Abs. 2).

Artikel 756 Absatz 2 über die Tragung der Prozesskosten bei der gerichtlichen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen wird aufgehoben. Die Kostenverteilung wird inskünftig in der Schweizerischen Zivilprozessordnung geregelt.

Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die geltende Regelung der Haftung der Revisorinnen und Revisoren nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag (s. vorne Ziff. 2.2.8). Die Verantwortung für die Führung einer Unternehmung liegt beim Verwaltungsrat. Beim Zusammenbruch haftet jedoch die Revisionsstelle solidarisch mit dem Verwaltungsrat oft für grosse Schäden, obwohl ihr meist nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden kann. Der Geschädigte kann jedoch grundsätzlich bei jedem Haftpflichtigen den Gesamtschaden einfordern. Zwar wurde mit der Aktienrechtsrevision von 1991 die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht die solidarische Haftung unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Umstände differenzieren kann (Art. 759 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OR). Die Regelung ist jedoch schwer verständlich und für die Praxis zu wenig konkret ausgestaltet. Es gibt bis heute keinen Gerichtsentscheid, der die sogenannt „differenzierte Solidarität“ umgesetzt hätte. Die Geschädigten klagen oft primär die Revisionsstelle ein, da diese meist solventer ist als die Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Revisionsstelle bleibt anschliessend auf ihren Regressforderungen „sitzen“, da die übrigen Verantwortlichen nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Aus geschäftlichen Gründen sind Revisionsunternehmen zudem häufig gezwungen, einen langen Prozess durch Abschluss eines Vergleichs zu vermeiden, obwohl ihre

160 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004; BBl 2004 3969 ff.