Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.2 Der Einzelarbeitsvertrag
3.2.1 Art. 322a: Anteil am Geschäftsergebnis
Die Änderung ist rein terminologischer Natur und durch die Neuregelung des Rechnungslegungsrechts bedingt („Erfolgsrechnung“ anstatt „Gewinn- und Verlustrechnung“, Art. 322a Abs. 3; s. Ziff. 2.5 ff., 3.10 ff.).
3.3. Die Kollektivgesellschaft
3.3.1 Art. 558 und 559: Gewinn und Verlust
Die Bestimmungen sind terminologisch an die neuen Vorschriften über die Rechnungslegung anzupassen. (Verwendung der Begriffe „Jahresrechnung“ und „Geschäftsbericht“; Art. 558 Abs. 1, Art,. 559 Abs. 2 und 3; s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10 ff.).
3.4 Die Kommanditgesellschaft
3.4.1 Art. 600 und 611: Stellung der Kommanditäre, Bezug von Zinsen und Gewinn
Auch hier geht es nur um terminologische Anpassungen (Einführung der Begriffe „Erfolgsrechnung“, Geschäftsbücher“, „Buchungsbelege“ etc.; Art. 600 Abs. 3; 611 Abs. 2;
s. vorne Ziff. 2.5 ff., hinten Ziff. 3.10 ff.).
3.5 Kommanditaktiengesellschaft
3.5.1 Art. 765: Eintragung der Mitglieder der Verwaltung ins Handelsregister
Der Vorentwurf sieht neu ausdrücklich vor, dass bei ausländischen Mitgliedern der Verwaltung sowie bei zur Vertretung befugten Ausländern deren Staatsangehörigkeit ins Handelsregister einzutragen ist (Art. 765 Abs. 2).