Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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3.1.43 Art. 725, 725a, 728c, 729c: Anzeigepflicht bei Überschuldung
Die Vorschriften betreffend den Kapitalverlust und die Überschuldung der Gesellschaft werden umfassend neu gestaltet, verdeutlicht und an die Neuordnung der Reserven angepasst.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Sanierungsmassnahmen nicht mehr greifen und der Konkurs nicht mehr abgewendet werden kann, wenn das Aktienkapital und die Reserven der Gesellschaft zur Hälfte nicht mehr gedeckt sind (Art. 725 Abs. 1 OR). Da jedoch die Finanzstrukturen und der Finanzbedarf in den einzelnen Unternehmen unterschiedlich sind, erweist sich die gesetzliche Verankerung anderer Kriterien als äusserst schwierig. Es soll deshalb den Gesellschaften überlassen werden, gegebenenfalls geeignete zusätzliche Parameter für die Ergreifung von Sanierungsmassnahmen in den Statuten vorzusehen oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu verschärfen (z.B. Anzeigepflicht bereits, wenn ein Viertel des Aktienkapitals und der Reserven nicht mehr gedeckt ist; Art. 725 Abs. 2). Eine Lockerung des in Artikel 725 Absatz 1 festgelegten Grenzwerts ist dagegen unzulässig.
Der Verwaltungsrat muss inskünftig nicht nur bei einer befürchteten Überschuldung der Gesellschaft, sondern auch bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellen lassen. Diese sind einer zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor zur Prüfung zu unterbreiten. Diese Neuerung soll dazu dienen, den Verwaltungsrat im Interesse der Gläubigerinnen und Gläubiger zu frühzeitigem Handeln zu veranlassen (Art. 725 Abs. 3).
Nach Artikel 725 Absatz 3 dürfen bei der Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten die Veräusserungswerte höher sein als die gesetzlich vorgesehenen Höchstwerte gemäss den Bewertungsvorschriften, sofern die entsprechenden Vermögenswerte in den nächsten 12 Monate veräussert werden sollen. Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis.
Der Verwaltungsrat muss gemäss Artikel 725 Absatz 5 das Gericht benachrichtigen, wenn das Unternehmen nach beiden Zwischenbilanzen überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die Ausdehnung der Anzeigepflicht dient dem Schutz der Gläubigerinnen und der Gläubiger. Die Bestimmung stellt zudem klar, dass die Benachrichtigung des Gerichts unverzüglich vorzunehmen ist. Damit wird eine langjährige Kontroverse in Lehre und Praxis über die Frage beendet, ob und wie lange der Verwaltungsrat mit dem Gang zum Gericht zuwarten darf. Der Verwaltungsrat ist regelmässig für die finanzielle Lage der Gesellschaft mitverantwortlich. Es liegt zudem in der Natur der Dinge, dass er oft geneigt ist, die Zukunftschancen des Unternehmens zu positiv bewerten. Im Interesse aller betroffenen muss daher das Gericht als neutrale Instanz objektiv über die Sanierungsaussichten des Unternehmens befinden. Es liegt am Verwaltungsrat, das Gericht von gegebenen Sanierungsmöglichkeiten zu überzeugen. Das Gericht kann den Konkurs aufschieben, wenn Aussicht auf Sanierung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht (Art. 725a Abs. 1). Wie die Erfahrungen in der Praxis in den vergangenen Jahren mehr als deutlich gezeigt haben, verschlechtert ein Hinausschieben des