Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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dadurch ein Übergewicht (economiesuisse, SwissBanking, Bär & Karrer). Zufallsentscheide würden begünstigt (UNI GE, industrie-holding). Befürwortet wird die Regelung von: NE, SP, ethos, SAV, SVSA, Glanzmann, Guggenheim, Tettamanti.

Ebenfalls Anlass zu Kritik gibt Art. 703 Abs. 2, der vorsieht, dass Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zu zählen sind (FDP, industrie-holding, Gericke, Glanzmann). Befürwortet wird die Regelung von: NE, UNI GE, ethos, Tettamanti.

Es wird angeregt, zu prüfen, ob bestimmte Elemente des amerikanischen „proxy systems“, ins schweizerische Recht übernommen werden sollten (industrie-holding, SwissBanking, Böckli). Gemäss diesem Konzept ersuchen das Unternehmen und Dritte Aktionärinnen und Aktionäre um die Erteilung von Vollmachten zur Stimmrechtsvertretung, wobei sie öffentlich bekannt geben, wie sie in der Generalversammlung abstimmen werden (s. auch hinten Ziff. 5.18).

Es wird angeregt, sich mit dem Problem des Stimmrechts beim sog. securities lending auseinanderzusetzen (CVP, ethos, BZ; ähnlich auch Tettamanti)6.

5.12 Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 697 ff.)

Die Einführung eines schriftlichen Auskunftsrechts wird kontrovers aufgenommen (Art. 697), wobei die kritischen Stimmen überwiegen (SH, LPS, FDP, SVP, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, SGCI, SVV, SWICO, SwissBanking, Swissmem, SWX, vpag [bzgl. KMU], Basler Chemie, zugerkb, Gericke, Nobel). Es wird befürchtet, dass das schriftliche Auskunftsrecht zu einer beträchtlichen Mehrbelastung für die Unternehmen führen würde (SH, FDP, SVP, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, SGCI, Basler Chemie, Glanzmann). Querulatorische Aktionärinnen und Aktionäre könnten von diesem Recht Gebrauch machen, um die Gesellschaft „lahm zu legen“ (sinngemäss LPS, Centre Patronal, economiesuisse, Forum PME, SVV, zugerkb, Gericke, Nobel). Ausserdem käme eine solche Regelung in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot der Aktionärinnen und Aktionäre (SGCI, SwissBanking, vpag, Basler Chemie, Glanzmann). Bei Publikumsgesellschaften gewährleisteten überdies die börsenrechtlichen ad-hoc-Vorschriften eine ausreichende Information der Anleger (industrie-holding, SGCI, Basler Chemie, Gericke).

Grundsätzlich gutgeheissen wird der Vorschlag von BL, LU, TG, SP, UNI GE, ASIP, ethos, OAV, SGB, BZ, Tettamanti. Auch SGV, STV und VSEI befürworten die Neuerung, allerdings nur für Publikumsgesellschaften. Es wird insbesondere hervorgehoben, dass die Aktionärinnen und Aktionäre als Eigentümerinnen und Eigentümer der Gesellschaft jederzeit das Recht haben müssen, Auskünfte zu erhalten (SP, ethos). Zudem werden im Hinblick auf Publikumgsesellschaften die ad-hoc-Vorschriften der Börse teilweise als ungenügend erachtet (Tettamanti).

Einige Stellungnahmen schlagen vor, das schriftliche Auskunftsrecht allenfalls zeitlich zu begrenzen (CVP, SAV, SGCI, Basler Chemie, Böckli).

6 Es handelt sich beim securities lending um ein Sachdarlehen: Das Eigentum an Wertpapieren (Aktien) wird auf einen Dritten übertragen; nach Ende der „Ausleihdauer“ erhält die „Verleiherin“ oder der „Verleiher“ gleichartige Wertpapiere zurück.