Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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Böckli spricht sich dafür aus, eine Sonderregel für private Aktiengesellschaften zur Stärkung des Minderheitenschutzes vorzusehen, da diese Unternehmen nicht den strengen börsenrechtlichen Informationspflichten unterliegen.
5.13 Managementsentschädigungen (Art. 627 Ziff. 4, Art. 697quater f. sowie Art. 961 Abs. 2)
Die Reaktionen auf die im Vorentwurf enthaltenen Bestimmungen betr. die Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements fallen äussert vielfältig aus:
Explizit gutgeheissen wird die Bestimmung, wonach die Statuten der Generalversammlung Kompetenzen betr. die Vergütungen zuweisen können, von: SAV, Böckli, Bär & Karrer (Art. 627 Ziff. 4).
Die Einführung eines Auskunftsrechts über die Höhe von Managementsentschädigungen in privaten Aktiengesellschaften (Art. 697quinquies) wird in zahlreichen Stellungnahmen begrüsst (AG, LU, SH, ZG, ZH, UNI GE, ethos, Städteverband, Bär & Karrer, Böckli). Auch Aktionärinnen und Aktionären privater Aktiengesellschaften müsse ermöglicht werden, Informationen zur Vergütung der obersten Führungsorgane zu erhalten (Bär & Karrer, Böckli).
Einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gehen die Vorschläge indessen zu wenig weit (AI, BL, GL, FR, NE, TG, ZH, CVP, SP, UNI BE, UNI GE, ACTARES, ASIP, ethos, Juristinnen Schweiz, SGB, SVSA, Guggenheim). Es wird unter anderem gefordert, der Generalversammlung – zumindest bei Publikumsgesellschaften - zwingend die Befugnis zuzuweisen, über die Entschädigungspolitik bzw. über die Vergütungen zu beschliessen (sinngemäss FR, GL, ZH, CVP, SP, UNI BE, UNI GE, ACTARES, SGB, SVSA Guggenheim). Vorgeschlagen wird auch die Einführung einer gesetzlichen Obergrenze für Vergütungen (AI). Ferner wird der Wunsch geäussert, die bereits im Dezember 2005 vom Parlament geschaffene Offenlegungspflicht bei Publikumsgesellschaften7 zu erweitern und die Bekanntgabe zusätzlicher Informationen zwingend vorzuschreiben (z.B. in Bezug auf Optionspläne; Art. 697quater; SP, UNI GE, ASIP, ethos, SGB).
Demgegenüber lehnen verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und - teilnehmer sowohl die Möglichkeit, der Generalversammlung in den Statuten freiwillig Kompetenzen im Bereich der Entschädigungspolitik zuweisen, (Art. 627 Ziff. 4; SVV, SwissBanking, vpag [in Bezug auf KMU],) als auch das Auskunftsrecht bei privaten Aktiengesellschaften ab (Art. 697quinquies, FDP, LPS, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, SAV, Schweiz. Verband Raiffeisenbanken, SWICO, vpag). Im Hinblick auf das Auskunftsrecht wird unter anderem geltend gemacht, es bestünde kein Bedürfnis für eine solche Regelung (Raiffeisen, vpag). Der Vorschlag könne insbesondere bei Familienunternehmen zu Streitigkeiten führen (vpag).
Es werden zahlreiche Änderungsvorschläge in Bezug auf Art. 627 Ziff. 4 gemacht (economiesuisse, industrie-holding, SVV, veb.ch, Bär & Karrer, Böckli, Nobel). Unter anderem wird angeregt, die statutarischen Befugnisse der Generalversammlung auf Entschädigungen an den Verwaltungsrat zu beschränken (UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, Gericke). Die economiesuisse und die industrie-holding schlagen in
7 Änderung des Obligationenrechts vom 7.Oktober 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; BBl 2005 5963).