Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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diesem Zusammenhang vor, zu prüfen, ob den Gesellschaften nicht die Möglichkeit zu eröffnen sei, die Wahl der Mitglieder in den Vergütungsausschuss des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung vornehmen zu lassen. SwissBanking steht einer solchen Bestimmung kritisch gegenüber.
Auf Kritik stösst zum Teil auch die Bekanntgabe der Vergütungen bei anderen Gesellschaftsformen (s. dazu hinten Ziff. 5.22, 5.26).
5.14 Sonderuntersuchung (Art. 697a ff.)
Die Herabsetzung der Schwellenwerte für die Einsetzung einer Sonderuntersuchung durch den Richter (Art. 697b Abs. 1) wird in zahlreichen Stellungnahmen grundsätzlich begrüsst (AG, BL, BE, LU, SH, TG, CVP, FDP, SP, UNI GE, UNI LU, ACTARES, industrie-holding, KGL, OAV, SAV, VSEI [nur für Publikumsgesellschaften], Bär & Karrer, Böckli). ACTARES fordert eine weitergehende Senkung der Schwellenwerte.
Verworfen wird der Vorschlag von: AR, LPS, UNI LU, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse SGCI, SGV (in Bezug auf nichtkotierte Unternehmen), STV (in Bezug auf nichtkotierte Unternehmen), SVV, SWICO, SwissBanking, Swissmem, vpag, Basler Chemie). Es wird geltend gemacht, dass die neuen Limiten zu tief angesetzt seien. Dies gelte im besonderen Masse für Publikumsgesellschaften, für welche die Durchführung einer Sonderuntersuchung mit beträchtlichen Kosten verbunden sei (SVP, aiti, cciati, economiesuisse, SGCI, SVV, Gericke).
Die Einführung des Börsenwerts als neuer Parameter wird grundsätzlich gutgeheissen von: BL, TI, UNI BE, OAV, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann (Art. 697b Abs. 1).
Demgegenüber wird der Börsenwert als alternativer Schwellenwert abgelehnt von: BE, CVP, FDP, LPS, SVP, UNI LU, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, SwissBanking, Swissmem, Basler Chemie. Zum einen wird eingewendet, das Abstellen auf den Börsenwert sei – aufgrund von Kursschwankungen – ein untaugliches Kriterium (BE, LPS, SVP, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, Basler Chemie). Zum andern wird die Limite von 2 Millionen Franken als zu niedrig angesehen. Bei grossen kotierten Unternehmen stehe dieser Wert in einem klaren Missverhältnis zur Börsenkapitalisierung der Gesellschaft (SVV, Böckli, Glanzmann). Es wird vorgeschlagen, stattdessen als neuen Schwellenwert einen prozentualen Anteil am Börsenwert oder am Aktienkapital vorzusehen (sinngemäss BL, economiesuisse, SGCI, SVV, Gericke). Bär & Karrer schlagen vor, bei nichtkotierten Unternehmen alternativ auf den Substanzwert des Unternehmens abzustellen.
Bestimmte Stellungnahmen sprechen sich für eine Abstufung der Schwellenwerte nach der Grösse des Unternehmens aus (sinngemäss SP, UNI BE, Forum PME, Böckli).