Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
Die Einführung einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen für die Einberufung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5) wird teilweise – insbesondere bei Publikumsgesellschaften – als zu kurz angesehen (BL, Centre Patronal, economiesuisse, OAV, SGCl, SVV, Basler Chemie, Gericke, Glanzmann). Die FDP und die industrie-holding schlagen vor, auf eine Fristansetzung ganz zu verzichten. Die BZ Bank und Tettamanti stehen dagegen der Einführung einer Frist positiv gegenüber.
Mehrheitlich befürwortet wird die Herabsetzung der Schwellenwerte beim Traktandierungsrecht (AG, BE, CVP, FDP, SP, UNI GE, ACTARES, ASIP, ethos, OAV, SAV, SGB, SVSA, BZ, Bär & Karrer, Tettamanti). ACTARES sowie die SVSA verlangen zudem eine weitere Senkung der Schwellenwerte. Die industrie-holding, SGCI, die Basler Chemie und Böckli stimmen dem Vorschlag teilweise zu. Die SVSA erachtet die neuen Schwellenwerte als immer noch zu hoch. ethos schlägt vor, einem Zusammenschluss von Aktionärinnen und Aktionären (mindestens 100 Personen) ein Traktandierungsrecht zu zubilligen.
In einigen Stellungnahmen werden die neuen Schwellenwerte jedoch kritisiert (Art. 699a Abs. 1; LPS, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, SVV, Swiss-Banking, Swissmem, Gericke). Es wird befürchtet, dass die Generalversammlung ungebührlich in die Länge gezogen werden könnte (Swissmem).
Folgende Stellungnahmen begrüssen die Einführung des Börsenwerts als alternativen Schwellenwert: BL, TI, SP, ASIP, ethos, SGB, BZ, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann, Tettamanti. Demgegenüber wird der Vorschlag des Vorentwurfs abgelehnt von: BE, CVP, FDP, LPS, SVP, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, SwissBanking, Swissmem, Basler Chemie (zu den Gründen siehe vorne Ziff. 5.14).
Für die Einführung anderer Kriterien bzw. modifizierter Schwellenwerte sprechen sich aus BL, economiesuisse, Forum PME, SAV, SGCI, Gericke, Glanzmann. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Limiten nach der Grösse des Unternehmens abzustufen (SP, UNI BE, Forum PME, Bär & Karrer, Böckli; s. auch vorne Ziff. 5.14). Die UNI LU regt an, vorzusehen, dass KMU die Schwellenwerte für die Ausübung des Traktandierungsrecht anheben können.
5.17 Klage auf Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht (Art. 736)
Die Herabsetzung der Schwellenwerte bei der Klage auf Auflösung der Gesellschaft durch das Gericht wird mehrheitlich gutgeheissen (AG, BE, JU, UNI GE, UNI LU, KGL, OAV, SNV). Insbesondere wird die damit verbundene Absicht begrüsst, den Austritt von Personen mit Minderheitsbeteiligungen aus privaten Aktiengesellschaften zu erleichtern (SNV). Der SAV sowie Bär & Karrer schlagen in diesem Zusammenhang eine Neukonzeption der Klage vor.
Gegen den Regelungsvorschlag sprechen sich aus: LPS, KMU-next.ch. Kritisch äussert sich auch Gericke.
5.18 Generalversammlung (Art. 700 ff.)
Eines der Anliegen der Vorlage, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vermehrt bei der Vorbereitung und der Durchführung der Generalversammlung zu