Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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ermöglichen, wird im Allgemeinen begrüsst (s. vorne Ziff. 4.3). Vereinzelt wird jedoch Kritik geäussert. Bestimmte Stellungnahmen raten wegen des raschen technischen Fortschritts davon ab, diese Fragen im Detail gesetzlich zu regeln (GE, UNI GE, Centre Patronal, OAV). Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer wünschen im Gegensatz dazu detailliertere Bestimmungen (SVV, Bär & Karrer).
Zu den einzelnen Bestimmungen sind zahlreiche Änderungsvorschläge eingegangen, die aber mehrheitlich Detailfragen betreffen. So wird im Hinblick auf Art. 701b bemängelt, dass die Generalversammlung nur dann im Ausland stattfinden darf, wenn die Statuten dies vorsehen (UNI GE, Gericke, Glanzmann). Demgegenüber befürwortet der SAV die Regelung ausdrücklich.
Grundsätzlich positiv aufgenommen werden die Regeln über die Verwendung elektronischer Mittel (Art. 701c, 701e; FR, SO, ZG, SAV) und die elektronische Generalversammlung (Art. 701d; SO, SAV, SwissBanking). Es müsse allerdings gewährleistet sein, dass die Verwendung elektronischer Mittel technisch sicher sei (LU, SO, Centre Patronal, SAV; ähnlich Tettamanti). Die Identifikation der Teilnehmenden sei in jedem Fall zu gewährleisten; Verfälschungen der Abstimmungsergebnisse müssten ausgeschlossen sein (SO, UR).
ACTARES verlangt, dass Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen ihren Aktionärinnen und Aktionären die Teilnahme an der Generalversammlung aus Distanz zwingend ermöglichen sollen. Andere Stellungnahmen setzen sich dafür ein, die rechtlichen Hürden für die Durchführung einer elektronischen Generalversammlung bei Publikumsgesellschaften zu senken (economiesuisse, SVV). Ferner wird vorgeschlagen, Generalversammlungsbeschlüsse auf dem Zirkularweg zuzulassen (AR, BS, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, Gericke [für private Aktiengesellschaften]).
Des Weiteren wird angeregt, neue Kommunikationsforen für Aktionärinnen und Aktionäre im Vorfeld zur Generalversammlung von Publikumsgesellschaften zu schaffen (sinngemäss economiesuisse, SAV, Bär & Karrer) respektive zu prüfen, ob das schweizerische System nicht dem angloamerikanischen Konzept des proxy voting angeglichen werden sollte (industrie-holding, Böckli; s. vorne Ziff. 5.11).
5.19 Verwaltungsrat (Art. 707 ff.)
Das Verbot der gegenseitigen Festsetzung von Vergütungen durch Verwaltungsratsmitglieder in den Vergütungsausschüssen verschiedener Publikumsgesellschaften wird allgemein gutgeheissen (Art. 707 Abs. 3; AG, SP, FDP, economiesuisse, ethos, industrie-holding, OAV, SGV, STV, Swissmem, VSEI, Bär & Karrer). Einzig die Universität Bern sowie Gericke erachten den Vorschlag des Vorentwurfs als überflüssig.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer regen an, die Bestimmung auf Mitglieder der Geschäftsleitung auszuweiten (SP, UNI GE, ethos, BZ, Bär & Karrer, Glanzmann).
Die zwingende Einzelwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats wird überwiegend gutgeheissen (Art. 710 Abs. 1; AG, AR [für Publikumsgesellschaften], BL, NE, SH, TG, TI [für Publikumsgesellschaften], ZH, CVP, EVP, FDP, SP, UNI GE, ACTARES, ASIP, ethos, industrie-holding, Juristinnen Schweiz, SAV, SGB, SGCI, SGV [für Pub-