Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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Vereinzelt wird kritisiert, dass die betroffene Person von der Beschlussfassung über ihren Ausstand ausgeschlossen ist (Art. 717a Abs. 3). Dies sei heikel im Hinblick auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit. Zudem könne es zu Problemen kommen in Fällen, wo das betreffende Mitglied alleine über die für die Entscheidungsfindung relevanten Informationen verfüge (Bär & Karrer). Des Weiteren wird befürchtet, dass diese Bestimmung missbraucht werden könnte, um missliebige Verwaltungsratsmitglieder „auszuschalten“ (UNI GE).

5.20 Kapitalverlust und Überschuldung (Art. 725 ff.)

Die Stellungnahmen zur Neuregelung der Anzeigepflichten sind kontrovers ausgefallen (Art. 725). Grundsätzlich befürwortet wird der Vorschlag des Vorentwurfs von: SH, SP, SGV. Demgegenüber spricht sich Nobel für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

- Die Neuregelung der Einberufung der Generalversammlung durch den Verwal-

tungsrat wird von Bär & Karrer gutgeheissen (Abs. 1).

- Die im Vorentwurf vorgesehene Möglichkeit, in den Statuten auf freiwilliger Basis

zusätzliche Fälle vorzusehen, in denen der Verwaltungsrat die Generalversammlung einzuberufen hat, wird begrüsst von: Bär & Karrer, Gericke (Abs. 2). Einzelne Stellungnahmen regen dazu an, ein neues Warnsystem bzw. zusätzliche Kriterien für die Einberufung zwingend einzuführen (Juristinnen Schweiz, Gericke).

- Die Einführung des Kriteriums der Zahlungsunfähigkeit (Abs. 3) stösst mehrheit-

lich auf Zustimmung (SP, UNI BE, UNI GE, Centre Patronal, SGV, STV, VSEI, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann). Eine kritische Haltung nehmen die economiesuisse, der SAV sowie die Treuhandkammer ein.

- Vereinzelt werden Bedenken im Hinblick auf die Regelung betr. die Festsetzung

von Vermögenswerten in der Zwischenbilanz geäussert (Abs. 3; UNI GE, SAV, veb.ch). Die Bestimmung sei missbrauchsanfällig.

- Die vorgesehene Anzeigepflicht der Revisorin bzw. des Revisors bei der einge-

schränkten Revision stösst auf Kritik (Abs. 4; SGV, STV, TK, VSEI). Eine solche Regelung widerspräche dem Konzept des neuen Revisionsrechts8. Gutgeheissen wird die Vorschrift demgegenüber ausdrücklich von Bär & Karrer.

- Teilweise abgelehnt wird die Neuerung in Abs. 5, wonach bei Überschuldung

oder Zahlungsunfähigkeit der Verwaltungsrat das Gericht unverzüglich benachrichtigen muss (UNI GE, economiesuisse, SAV, SVV, TK, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann). Eine derart strikte Regelung verunmögliche die Durchführung einer stillen Sanierung (Glanzmann). Demgegenüber wird der Vorschlag des Vorentwurf gutgeheissen von: SP, SGV, STV, VSEI.

- Abs. 6 sieht die Stundung von Forderungen vor. Dagegen wird eingewendet, die

Regelung benachteilige Gläubigerinnen und Gläubiger, die zum Rangrücktritt bereit seien, gegenüber dem Aktionariat und den übrigen Gläubigerinnen und Gläu-

8 Änderungen im Obligationenrecht vom 16. Dezember 2005 (Art. 727 ff. OR; BBl 2005 7289); Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005; BBl 2005 7349.