Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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5.22 Die Genossenschaft (Art. 856 ff.)
Die Vorschläge im Bereich des Genossenschaftsrechts sind – mit einer Ausnahme – auf keinen Widerstand gestossen. Umstritten ist einzig die Vorschrift über die Bekanntgabe der Vergütungen der Verwaltung (Art. 857 Abs. 2bis). Befürwortet wird die Regelung von: ethos, Bär & Karrer. Die Einführung einer Offenlegungspflicht analog zum Aktienrecht wird abgelehnt von: fenaco, dem Schweiz. Verband Raiffeisenbanken sowie SwissBanking. Es wird geltend gemacht, dass die Verhältnisse in einer Genossenschaft sich grundlegend unterscheiden würden von denjenigen in einer Aktiengesellschaft. Es bestünden deshalb bei Genossenschaften nicht dieselben Bedürfnisse in Bezug auf Informationsrechte und Offenlegungspflichten (fenaco).
Es wird angeregt, die Regelung der Generalversammlung auch bei der Genossenschaft zu modernisieren (Schweiz. Verband Raiffeisenbanken, SwissBanking).
5.23 Handelsregister (Art. 928 ff., Art. 958d Abs. 2 und Art. 326quinquies VE StGB)
Die Vorschläge zur Verbesserung der Handelsregisterpublizität werden kontrovers aufgenommen. Zahlreiche Stellungnahmen äussern sich positiv zur kostenlosen, elektronischen Einsichtsnahme in Handelsregistereinträge, Statuten und Stiftungsurkunden (Art. 928 Abs. 2; GR, ZG, CVP, FDP, SVP, OAV, SAV, Bär & Karrer, Glanzmann). Es handle sich um eine beträchtliche Erleichterung. Wichtig sei, dass die Festlegung der Modalitäten der Einsichtsnahme auf Bundesstufe erfolge (SAV).
Drei Kantone lehnen die kostenlose Einsichtsnahme ab: BS, SH, TG.
Die Kantone Graubünden, Solothurn, Schwyz und Zürich heissen Art. 928 Abs. 2 gut, fordern aber eine Anpassung der Gebührenverordnung, um den Einnahmenausfall, der mit der kostenlosen Zugriffsmöglichkeit verbunden ist, zu kompensieren. Der Kanton Zürich wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die gebührenfreie Einsichtnahme in sämtliche Handelsregisterbelege gesetzlich vorzusehen sei.
Verschiedene Kantone erheben Einwände gegen die kostenlose elektronische Einsichtsnahme in Statuen und Stiftungsurkunden. Die Umsetzung dieser Regelung sei kostenintensiv (das Einscannen von Belegen), ohne dass ein wirkliches Bedürfnis nach einer solchen Zugriffsmöglichkeit bestehe (AG, AR, BS, NW, SZ, TG, UR). Es solle den Kantonen überlassen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die elektronische Einsichtsnahme ermöglichen wollen (BS, NW, TG, UR). Eine kritische Haltung nehmen auch ein: ASIP, Konferenz BVG- und Stiftungsaufsicht.
Der Vorschlag, wonach Publikumsgesellschaften sowie Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehen haben, verpflichtet werden, ihren Geschäftsbericht beim Handelsregister zur elektronischen Publikation einzureichen (Art. 958d Abs. 2), wird befürwortet von: LU, NE, ZG, UNI BE, OAV, Bär & Karrer. Abgelehnt wird die Regelung von: BL, SH, TG, VD, LPS, Centre Patronal, SwissBanking, SWX, zugerkb.
Ebenfalls umstritten ist die Regelung der personenbezogenen Suche in den elektronischen Veröffentlichungen des Handelsregisters (Art. 928 Abs. 4). Befürwortet wird der Vorschlag von LU, SO, ZG, SAV. Die Streichung der Norm bzw. eine Eingrenzung des Personenkreises verlangen: SH, TG, Bär & Karrer. Es werden unter anderem Bedenken aus der Sicht des Datenschutzes ins Feld geführt (Bär & Karrer).