Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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des bisherigen Systems. Mit den vorliegenden Änderungen sollen erstens die Konformität mit den revidierten GAFI-Empfehlungen sichergestellt werden, zweitens soll die bestehende Praxis der Kontrollstelle für Geldwäscherei seit Einführung des Geldwäschereigesetzes in das Gesetz überführt werden, und drittens wird das Gesetz aufgrund der gemachten Erfahrungen in Einzelbereichen angepasst.

1.2.5 Transparenz von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien und Aktienumwandlung

In den letzten Jahren bemühten sich die OECD und das GAFI intensiv darum den missbräuchlichen Gebrauch juristischer Personen wie zum Beispiel des angelsächsischen Trusts und der Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien zu bekämpfen. Die Schlussfolgerungen dieser Arbeiten wurden 2001 im «Bericht über den missbräuchlichen Gebrauch juristischer Personen für illegale Zwecke» der OECD und in der Empfehlung 33 des GAFI konkretisiert. Sowohl die OECD als auch das GAFI kamen zum Schluss, dass es zur Vorbeugung und wirksamen Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung juristischer Personen für illegale Zwecke unerlässlich ist, dass alle Rechtssysteme ein Dispositiv errichten, das ihren Behörden erlaubt, innert nützlicher Frist Informationen darüber zu erhalten, wer die tatsächlichen Nutzniesser sind und wer die Kontrolle über die juristischen Personen auf ihrem Territorium ausübt. Im vorerwähnten OECD-Bericht versteht man unter tatsächlichem Nutzniesser diejenige natürliche Person, welche der eigentliche Eigentümer ist; im Falle der Aktiengesellschaften sind dies die Aktionäre.

Inhaberaktien sind ein wichtiges und rechtmässiges Instrument unserer Wirtschaft. Sie finden bei den Schweizer Aktiengesellschaften eine breite Verwendung, namentlich bei den kleinen und mittleren Unternehmen. Gemäss einer im Jahr 2000 im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements durchgeführten Umfrage, die vom Eidgenössischen Finanzdepartement 2004 erneuert wurde, haben von den derzeit rund 174 000 Aktiengesellschaften in unserem Land knapp 30 000 Inhaberaktien ausgegeben (ausschliesslich oder neben Namenaktien). Die überwiegende Mehrheit davon sind kleine und mittlere Unternehmen.

Die geltende Gesetzgebung schreibt den Eintrag der Namen der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der zur Vertretung befugten Personen ins Handelsregister vor, unter Angabe von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit (Art. 641 Ziff. 9 OR). Sie gewährleistet damit heute schon eine gewisse Transparenz. Sie sieht jedoch keine eigentliche Identifikations- oder Meldepflicht für Personen vor, welche die Gesellschaft beherrschen, indem sie die Stimmrechte ausüben, die ihnen durch ihre Inhaberaktien verliehen werden. Obwohl die Verwaltungsräte de facto wissen, für welche Aktionäre oder Aktionärsgruppe sie die Gesellschaft führen, empfiehlt sich im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine weiterreichende und systematischere Transparenz über die Beherrschung der Gesellschaften einzuführen. Die Informationen über die Inhaberaktionäre, welche die Gesellschaften beherrschen, spielen nämlich bei jeder Etappe der Bekämpfung der Geldwäscherei eine wichtige Rolle: Damit die Alarmsysteme wirksam funktionieren, müssen die Finanzintermediäre wissen, wer hinter einer juristischen Person steht, mit der sie eine Geschäftsbeziehung aufnehmen wollen. Diese Informationen sind auch für die Erfüllung von Regulierungs- und Aufsichtsaufgaben notwendig. Und schliesslich sind diese