Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Informationen auch für die Ermittlungen über illegale Aktivitäten unabdingbar. Es rechtfertigt sich somit, diese Informationen im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zugänglicher zu machen. Zu diesem Zweck wird mit dieser Vorlage im Obligationenrecht eine Meldepflicht für wesentliche Inhaberaktionäre eingeführt, die selber oder durch einen Vertreter an der Generalversammlung teilnehmen und damit Einfluss auf die Gesellschaft nehmen (Art. 702a VE OR). Die Verletzung der Meldepflicht wird strafrechtlich sanktioniert (Art. 327 VE StGB).
In diesem Zusammenhang ist es zudem sinnvoll, den Unternehmen die Umwandlung ihrer Inhaberaktien in Namenaktien punktuell zu erleichtern. Obwohl das GAFI keine solche Massnahme vorschreibt, soll damit die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien gefördert werden. Das konkrete Umwandlungsverfahren kann je nach den Umständen nicht unproblematisch sein. In der Praxis finden jedoch zahlreiche Umwandlungen und ähnliche Operationen statt, ohne dass es zu erkennbaren Problemen kommt. Würde ein Umwandlungsverfahren im Gesetz fixiert, so könnte dadurch möglicherweise die in der Praxis notwendige Flexibilität verloren gehen. Daher enthält diese Vorlage keine eigentliche Bestimmung über ein Umwandlungsverfahren. Als Minimalvariante wird jedoch vorgeschlagen, dass die nach geltendem Recht notwendige Umwandlungsklausel in den Statuten entfällt und dass die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien durch statuarische Bestimmungen weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann.
1.3 Behandlung der Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates
Mit Datum vom 21. November 2003 erstellte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) einen Bericht, welcher dem Vorsteher des EFD zugestellt wurde. Die GPK-N ortete im Rahmen ihrer Nachkontrolle im Herbst 2003 zu der 2001 abgeschlossenen Inspektion bei der Kontrollstelle Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen. Sie gab entsprechende Empfehlungen ab, welche im Rahmen dieser Vorlage aufgenommen und behandelt werden.
Die GPK-N stellte fest, der Informationsaustausch zwischen Vollzugsakteuren des Geldwäschereigesetzes sei insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen begrenzt. Bei einer Revision des Geldwäschereigesetzes seien Lösungen zu suchen, die einen optimalen Vollzug des Gesetzes unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze ermöglichten. Soweit der Informationsaustausch zwischen den SRO und der Kontrollstelle betroffen ist, wird diese Empfehlung durch die Einfühung eines revidierten Art. 27 VE GwG umgesetzt (vgl. dazu Kapitel 2.7.13). Der Informationsaustausch unter Behörden wird zudem mit der Revision von Art. 29 VE GwG (vgl. Kapitel 2.7.15 und 2.7.16) und der Einführung von Art. 29a VE GwG (vgl. Kapitel 2.7.17) verbessert.
Die GPK-N war weiter der Ansicht, dass die Doppelfunktion der Kontrollstelle als Selbstregulierungsorganisation (SRO) gegenüber den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären und als Aufsichtsbehörde der SRO’s zu hinterfragen sei. Eine entsprechende Überprüfung dieser Doppelfunktion wurde vorgenommen (vgl. Kapitel 2.6).