Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Zugriffe auf diese Datenbanken befindet sich in Artikel 5 der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23), also auf Verordnungsstufe. Im Rechenschaftsbericht der Meldestelle gemäss Art. 21 MGwV wurde festgehalten, dass die Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe für die Datenbankzugriffe der Meldestelle ungenügend ist und in einem Gesetz im formellen Sinn, das heisst im Geldwäschereigesetz zu regeln ist. Dies wird mit dem neuen Art. 35a GwG nun bereinigt.
Neu wird der Meldestelle durch Art. 35a Bst. f VE GwG der Zugriff auf die Datenbank „Staatsschutz-Informations-System (ISIS)“ gewährt. Der Zugriff auf die Datenbank ISIS ist für die Meldestelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Analysetätigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Erkennung von Terrorfinanzierung wichtig.
Die gemäss Art. 35a Abs. 1 VE GwG bezeichneten Personen betreffen sowohl natürliche als auch juristische Personen. Welche zusätzlichen Informationen der Meldestelle übergeben werden können, bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Datenbank und ist deshalb nicht im GwG zu regeln. Mit Abs. 2 von Art. 35a VE GwG wird darauf hingewiesen.
2.7.22 Verletzung der Sorgfaltspflichten im Handel (Art. 36a VE GwG)
Das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeit ist so konzipiert, dass Strafbestimmungen als einziger Kontrollmechanismus eingesetzt werden. Die Nichteinhaltung oder Verletzung der Sorgfaltspflichten oder der Meldepflicht soll für die diesem Regime unterstellten Personen eine Busse bis zu 100 000 Franken mit sich ziehen können. Weiterhin nicht strafrechtlich erfasst werden hingegen die Sorgfaltspflichtverletzungen durch Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich, denn Finanzintermediäre sind einer umfassenden präventiven Aufsicht durch ihre spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde, die Kontrollstelle oder die Selbstregulierungsorganisationen unterworfen, welche mit vorbeugenden oder korrigierenden Massnahmen dafür sorgen, dass der gesetzmässige Zustand eingehalten wird. Die nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VE GwG unterstellten Personen sind ihrerseits überhaupt keiner präventiven Aufsicht unterworfen. Will man dennoch sicherstellen, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten gesetzeskonform einhalten, ohne sie einer umfassenden und daher aufwändigen Aufsicht zu unterstellen, bleibt keine andere Wahl, als ihnen diese Pflichten unter Strafandrohung aufzuerlegen. Das Strafrecht soll massvoll eingesetzt werden. Daher wird die Bestimmung auf den Vorsatz beschränkt; Pflichtverletzungen werden nur sanktioniert werden, wenn sie vorsätzlich begangen worden sind.
2.8 Transparenz der Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien und Aktienumwandlung
Die Empfehlung 33 des GAFI zielt darauf ab, die Benützung von juristischen Personen durch Geldwäscher und Terroristen zu illegalen Zwecken zu verhindern. Deshalb wird empfohlen, bei den juristischen Personen, namentlich bei den