Vorlage FAV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 4 Seiten
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Verordnung über Fernmeldeanlagen AS ...
1terFernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b dürfen ausschliesslich an Behörden angeboten und abgegeben werden.
Art. 19
Aufgehoben
Überschrift vor Artikel 20
Kapitel 3 Anbieten, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Art. 20, Überschrift
Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Art. 20a Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
1Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der in Betrieb genommenen oder betriebenen gebrauchten Fernmeldeanlagen.
2Das Bundesamt erlässt die notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Art. 23 Absätze 1, 3, 4 und 6
1 Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zum Nachweis der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 15 bezeichnete Prüfstelle prüfen zu lassen.
3Das Bundesamt kann die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichnete Stelle prüfen lassen, wenn:
a. die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt festgelegten Frist geliefert hat;
b. Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmeldeanlagen nicht konform mit den geltenden Vorschriften sind;
c. Grund zur Annahme besteht, dass eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen nicht der Anlage entsprechen;
d. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmeldeanlage die verlangten Anforderungen erfüllt;
e. die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person dies verlangt.